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IASB veröffentlicht IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 5, Mai 2024, S. 201

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 9. April 2024 den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ veröffentlicht. Der Standard soll für Berichtsjahre ab 2027 den bisher gültigen IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ ersetzen und ist das Ergebnis des IASB-Projekts zu primären Abschlussbestandteilen, das sich seit 2015 im Arbeitsplan des Board befindet.

IFRS 18 gilt für alle Abschlüsse, die in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt und dargestellt werden. Während viele Regelungen aus IAS 1 in IFRS 18 übernommen wurden, weist der neue Standard insbesondere in den vier folgenden Bereichen wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Anforderungen auf:

  1. Der Standard führt Kategorien und definierte Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung ein, die zusätzliche relevante Informationen vermitteln und eine GuV-Struktur schaffen, die zwischen Unternehmen besser vergleichbar ist.
  2. Ertrags- und Aufwandsposten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung in die Kategorien „Betrieb“, „Investition“, „Finanzierung“, „Ertragsteuern“ und „nicht fortgeführte Aktivitäten“ einzuteilen.
  3. Für Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden oder in der Investition in Vermögenswerte besteht, sind abweichende Klassifizierungen vorgesehen.
  4. Berichtende Unternehmen haben nach IFRS 18 künftig folgende verpflichtende Zwischensummen in ihrer Erfolgsrechnung auszuweisen: „Betriebsergebnis“, „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ und „Jahresergebnis“. Diese Zwischensummen gliedern die Gewinn- und Verlustrechnung in Kategorien; es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Darstellung von Kategorienüberschriften.
  5. Die vorstehenden Kategorien und Zwischensummen sind für alle IFRS-Bilanzierer bei der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtend, es sei denn, eine Abweichung davon vermittelt im Einzelfall eine nützlichere strukturierte Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens.
  6. Mit IFRS 18 werden neue Regelungen zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation eingeführt, die Abschlussadressaten zusätzliche relevante Informationen vermitteln und darüber hinaus sicherstellen sollen, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.
  7. Der Standard enthält Leitlinien, ob Informationen in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang dargestellt werden sollten.
  8. Unternehmen müssen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen oder anderen Ereignissen ergeben, identifizieren und sie auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale in Gruppen einteilen. Damit soll erreicht werden, dass Posten in den primären Abschlussbestandteilen mindestens ein Merkmal gemeinsam haben. Gibt es solche gemeinsamen Merkmale nicht, so sind Posten in den primären Abschlussbestandteilen zumindest im Anhang weiter aufzugliedern. Unwesentliche Posten mit unähnlichen Merkmalen können zusammengefasst werden, um zu vermeiden, dass relevante Informationen verschleiert werden. Unternehmen sollten für die Posten eine aussagekräftige Bezeichnung verwenden oder zumindest im Anhang Informationen über die Zusammensetzung dieser Posten bereitstellen.
  9. IFRS 18 enthält strengere Leitlinien zur Durchführung der Analyse und Darstellung der betrieblichen Aufwendungen nach Art (Gesamtkostenverfahren) oder nach Funktion (Umsatzkostenverfahren), wobei explizit auch ein Mischverfahren zulässig ist. Die Darstellung sollte eine möglichst entscheidungsnützlich strukturierte Zusammenfassung der betrieblichen Aufwendungen, ggf. unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren, bieten.
  10. Die Einführung von Angaben zu von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen (sog. Management-defined Performance Measures“ (MPM)) im Anhang soll Transparenz und Disziplin bei der Verwendung solcher Kennzahlen gewährleisten und sicherstellen, dass die Angaben zu diesen Kennzahlen an einer einheitlichen Stelle im Abschluss ausgewiesen und erläutert werden.
  11. Dabei sind MPM definiert als Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen, die in der öffentlichen Kommunikation mit den Abschlussadressaten und außerhalb des Abschlusses verwendet werden. Sie ergänzen die in den IFRS enthaltenen Summen oder Zwischensummen und geben die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der Ertragskraft eines Unternehmens wieder.
  12. In einem zusammenhängenden, eigenständigen Abschnitt des Anhangs sollen Informationen zu Berechnung und Funktion von MPMs bereitgestellt werden.
  13. Die ebenfalls im Standard enthaltenen Verbesserungen der Kapitalflussrechnung nach IAS 7 sollen ebenfalls zu einer verbesserten Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen beitragen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen zwei Bereiche des IAS 7:
  • Verwendung der Zwischensumme des Betriebsergebnisses als einzig zulässigen Ausgangspunkt für die indirekte Methode zur Ermittlung des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit
  • Abschaffung der Darstellungsalternativen für Zinsen und Dividenden.

Der neue IFRS 18 ist erstmals verpflichtend für jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Bei der Erstanwendung sind bestimmte Übergangsvorschriften zu beachten. Eine vorzeitige, freiwillige Anwendung ist zulässig, wobei Anwender in der EU für eine Anwendung des Standards in einem befreienden IFRS-Abschluss zunächst die Anerkennung von IFRS 18 (Endorsement) durch die EU abwarten müssen.

 

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