WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 4, April 2024, S. 155
Der IASB (International Accounting Standards Board) hat am 14. März 2024 den Entwurf IASB/ED/2024/1 „Unternehmenszusammenschlüsse — Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IAS 36)“ veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Neuerungen enthalten keine Änderungen der nach IFRS 3 vorgeschriebenen Erwerbsbilanzierung selbst, sollen aber die Unternehmen verpflichten, den Anwendern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihnen eine bessere Beurteilung des Erfolgs von Unternehmenszusammenschlüssen einschließlich der Effektivität und Effizienz der durch die Unternehmensleitung für die Unternehmenserwerbe eingesetzten wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens ermöglichen sollen.
Das IASB-Projektresultiert aus der turnusmäßigen Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3. Die Rückmeldungen einer entsprechenden Informationsanfrage (request for information) des IASB hatten ergeben, dass die von den IFRS bisher geforderten Angaben nicht ausreichend darüber informieren, ob die mit dem Erwerb des akquirierten Unternehmens geplanten Ziele auch realisiert werden konnten. Zudem wurde in den Rückmeldungen kritisiert, dass zum einen Wertminderungen von Geschäfts- oder Firmenwerten nicht immer rechtzeitig bzw. in zu geringer Höhe erfasst werden und zum anderen die Regelungen des IAS 36 zur Durchführung von Wertminderungstests kostspielig und komplex sind.
Der nunmehr veröffentlichte Entwurf baut auf dem Diskussionspapier vom 19. März 2020 auf und berücksichtigt die diesbezüglich eingegangenen Rückmeldungen.
Im Einzelnen werden in ED/2024/1 folgende Änderungen vorgeschlagen:
Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3
- Die Änderungen sehen abgestufte Informationspflichten in Abhängigkeit von der Bedeutung des jeweiligen Unternehmenszusammenschlusses vor. Während für alle Unternehmenszusammenschlüsse Angaben zu den strategischen Beweggründen sowie qualitative und quantitative Angaben zu Synergien offengelegt werden sollen, werden für sog. strategische Unternehmenszusammenschlüsse weitergehende Angaben gefordert. Strategische Unternehmenszusammenschlüsse, deren Identifikation anhand von quantitativen Schwellenwerten und qualitativen Kriterien erfolgt, sind wesentlich für die Erreichung der Unternehmensstrategie. Dementsprechend werden von den berichtenden Unternehmen sowohl Angaben zu den zum Erwerbszeitpunkt verfolgten Hauptzielen und den damit verbundenen Zielvorgaben für den Unternehmenszusammenschluss als auch Angaben zur Erreichung dieser Hauptziele und Zielvorgaben in der Berichts- und den Folgeperioden gefordert. Offenlegungspflichtig sind jedoch nur die Informationen, die von der Unternehmensleitung bei der Überprüfung des Zielerreichungsgrads verwendet werden. Unternehmen wären von der Offenlegung einiger dieser Informationen befreit, wenn diese Informationen ihre Akquisitionsziele ernsthaft gefährden könnten.
- Daneben beinhalten die Änderungsvorschläge auch den Wegfall einzelner Pflichtangaben des derzeitigen IFRS 3.
Vorgeschlagene Änderungen an IAS 36
- Die Berechnung des Nutzungswerts im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 36 soll konzeptionell vereinfacht werden, indem der Umfang der berücksichtigungsfähigen Cashflows erweitert wird und die Nutzungswertermittlung zukünftig auf einer Nachsteuerbasis erfolgen kann.
- Um das Abschirmen von Geschäfts- oder Firmenwerten vor Wertminderungen zu verringern, wird klargestellt, wie Geschäfts- oder Firmenwerte den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zuzuordnen sind.
- Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Pflicht zur Angabe, in welches berichtspflichtige Segment eine geschäftswerttragende (Gruppe von) zahlungsmittelgenerierende(n) Einheit(en) einbezogen wird und ob der Nutzungswert als Vor- oder Nachsteuerwert ermittelt wird.
Sonstige vorgeschlagene Änderungen
- Der IASB schlägt außerdem vor, auch in den künftigen IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ Angaben zu den strategischen Beweggründen für einen Unternehmenszusammenschluss, zu den erwarteten Synergien, dem Beitrag des erworbenen Unternehmens und dem Abzinsungssatz für die Berechnung des Nutzungswerts aufzunehmen.
Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden vom IASB bis zum 15. Juli 2024 erbeten.