WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 2, Februar 2024, S. 63
Die EU-Kommission hat am 21. Dezember 2023 mit Veröffentlichung der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 die in der Bilanzrichtlinie genannten
Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften in der EU
angehoben. Darüber hinaus wird den EU-Mitgliedstaaten gestattet, in gewissen Grenzen abweichende Schwellenwerte für kleine Unternehmen festzulegen, die über die in der Verordnung genannten Beträge hinausgehen.
Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Mit der Anhebung trägt die EU-Kommission den Auswirkungen der höheren Inflation der letzten zwei Jahre Rechnung. Sie ist dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zugrunde zu legen sind.
Die delegierte Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2024 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, wobei die EU-Mitgliedstaaten den Unternehmen jedoch gestatten dürfen, die Vorschriften bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Der in diesem Zusammenhang am 17. Januar 2024 von der Bundesregierung veröffentlichte Gesetzentwurf zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sieht eine Umsetzung des von der EU-Kommission eingeräumten Wahlrechts, die höheren Schwellenwerte bereits rückwirkend auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, im HGB vor (bmj.de).