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Entwurf des IASB zu jährlichen Verbesserungen 2023

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 10, Oktober 2023, S. 419

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12. September 2023 ein Entwurfsdokument vorgelegt, das Änderungen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts des Board (Annual Improvement Project) enthält. Der IASB verwendet den Prozess jährlicher Verbesserungen, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen an den IFRS vorzunehmen, die nicht Teil eines größeren Projekts sind.

Die letzten Änderungen im Rahmen dieses Programms waren im Zyklus 2018–2020 veröffentlicht worden. Der nun veröffentlichte Entwurf AI/ED/2023/1 mit dem Titel „Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards – Band 11“ schlägt acht Änderungen an insgesamt sechs Standards vor.

 

  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
    Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen durch einen Erstanwender: Die vorgeschlagene Änderung adressiert eine mögliche Verwirrung, die sich aus einer Inkonsistenz im Wortlaut zwischen Textziffer B6 von IFRS 1 und den Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 Finanzinstrumente ergibt.
  • IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
    Gewinn oder Verlust bei Ausbuchung: Die vorgeschlagene Änderung adressiert eine potenzielle Verwirrung in IFRS 7, die sich aus einem veralteten Verweis auf eine Textziffer ergibt, die bei der Veröffentlichung von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aus dem Standard gestrichen wurde.
  • IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben (nur Umsetzungsleitlinien)
    Angabe der abgegrenzten Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis: Die vorgeschlagene Änderung behebt eine Inkonsistenz von IFRS 7 und den zugehörigen Umsetzungsleitlinien, die dadurch entstanden ist, dass eine aus der Veröffentlichung von IFRS 13 resultierende Textziffer geändert wurde, nicht jedoch die entsprechende Textziffer in den Umsetzungsleitlinien.
  • IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben (nur Umsetzungsleitlinien)
    Einleitung und Angaben zum Kreditrisiko: Die vorgeschlagene Änderung zielt auf eine mögliche Verwirrung in den Umsetzungsleitlinien zu IFRS 7 ab, da in einer Textziffer nicht angegeben wird, dass ein Beispiel nicht alle Vorschriften in Textziffer 35M von IFRS 7 veranschaulicht.
  • IFRS 9 Finanzinstrumente
    Ausbuchung von Leasingverpflichtungen durch den Leasingnehmer: Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf einen potenziellen Mangel an Klarheit bei der Anwendung der Vorschriften in IFRS 9 zur Bilanzierung der Beendigung einer Leasingverbindlichkeit eines Leasingnehmers, die sich aus einem nicht eindeutigen Querverweis ergibt.
  • IFRS 9 Finanzinstrumente
    Transaktionspreis: Die vorgeschlagene Änderung soll eine potenzielle Anwendungsunsicherheit beheben, die sich aus einem Verweis in Anhang A zu IFRS 9 auf die Definition des „Transaktionspreises“ in IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden ergibt, da der Begriff „Transaktionspreis“ in IFRS 9 mit einer Bedeutung verwendet wird, die nicht unbedingt mit der Definition dieses Begriffs in IFRS 15 übereinstimmt.
  • IFRS 10 Konzernabschlüsse
    Bestimmung eines „De facto-Agenten“: Die vorgeschlagene Änderung adressiert eine potenzielle Verwirrung, die sich aus einer Inkonsistenz zwischen zwei Textziffern von IFRS 10 in Bezug auf die Beurteilung eines Anlegers, ob eine andere Partei in seinem Namen handelt, ergibt, indem der Wortlaut in beiden Ziffern angeglichen wird.
  • IAS 7 Kapitalflussrechnungen
    Anschaffungskostenmethode: Die vorgeschlagene Änderung soll einer möglichen Unsicherheit bei der Anwendung von IAS 7 entgegenwirken, die sich aus der Verwendung des Begriffs „Anschaffungskostenmethode“ ergibt, der in den IFRS-Rechnungslegungsstandards nicht mehr definiert ist.

    Die Kommentierungsfrist für Einreichungen beim IASB zu den Vorschlägen endet am 11. Dezember 2023.

     

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