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IASB ergänzt IAS 21 um Regelungen für nicht konvertible Währungen

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 9, September 2023, S. 377

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 15. August 2023 die Standardergänzung „Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21)“ veröffentlicht, in dem er Leitlinien zur Beurteilung gibt, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn eine solche Umtauschbarkeit nicht gegeben ist.

IAS 21 enthielt bisher keine expliziten Vorschriften zur Ermittlung des Wechselkurses einer Fremdwährung in Fällen, in denen ein marktbasierter Stichtagskurs nicht beobachtbar ist. Die nunmehr finalisierten Änderungen bzw. Ergänzungen beziehen sich auf insgesamt drei Themenbereiche:

  • Abgrenzung der Umstände, unter denen eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist: Eine Währung ist umtauschbar (konvertibel), wenn ein Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt und für einen bestimmten Zweck in der Lage ist, diese Währung in die andere Währung umzutauschen, selbst wenn dies nur indirekt über eine weitere Währung möglich ist. Dabei sind Märkte oder Umtauschmechanismen zu nutzen, die ohne unangemessene Verzögerung durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen schaffen. Dagegen ist eine Währung nicht konvertibel, wenn ein Unternehmen nur einen unwesentlichen Betrag der anderen Währung erhalten kann, z.B. aufgrund von Währungskontingentierungsvorschriften.
  • Anzuwendender Stichtagskurs, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist: Ist eine Währung zum Stichtag nicht konvertibel, so hat die berichtende Einheit den Stichtagskurs zu schätzen. Zu schätzen ist dabei ein Kurs,
    • auf den das Unternehmen hätte zugreifen können, wenn die Währung umtauschbar gewesen wäre,
    • der für eine ordnungsgemäße Transaktion zwischen Marktteilnehmern gegolten hätte und
    • der die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegeln würde.
  • Angabe zusätzlicher Informationen zu nicht konvertiblen Währungen: Wenn ein Abschluss Währungen enthält, die nicht umtauschbar sind, hat die berichtende Einheit Informationen zur Verfügung zu stellen, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung ermöglichen, wie sich der Mangel an Umtauschbarkeit einer Währung auf die finanzielle Leistung, finanzielle Lage und auf die Cashflows des Unternehmens auswirkt oder voraussichtlich auswirken wird.

Die Verlautbarung enthält zudem einen neuen Anhang mit Anwendungsleitlinien zur Umtauschbarkeit sowie ein neues erläuterndes Beispiel. Die Änderungen umfassen auch entsprechende Änderungen an IFRS 1, in dem die Umtauschbarkeit bisher zwar erwähnt, aber nicht definiert wurde.

Die Änderungen sind verpflichtend für jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, hängt bei IFRS-Anwendern in der EU bei der Aufstellung eines befreienden IFRS-Abschlusses aber noch von der Anerkennung der Ergänzungen im Rahmen des Komitologieverfahrens der EU (Endorsement) ab.

Die Änderungen sind nicht rückwirkend anzuwenden. Stattdessen sind bei der erstmaligen Anwendung der Änderungen alle Auswirkungen als Anpassung des Eröffnungssaldos der Gewinnrücklagen anzusetzen, wenn über Fremdwährungstransaktionen berichtet wird. Wenn ein Unternehmen im Einzelfall eine andere Darstellungswährung als seine funktionale Währung verwendet, hat es den kumulierten Betrag der Umrechnungsdifferenzen im Eigenkapital zu erfassen (www.ifrs.org).

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