WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 9, September 2023, S. 378
Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 die Delegierte Verordnung zum ersten Satz der
European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Damit wurden verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in der EU festgelegt, deren Ziel es ist, einerseits die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des berichtenden Unternehmens im Hinblick auf Umwelt und Gesellschaft (Impact-Perspektive) und andererseits die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, die Ertragslage und die Finanzposition des berichtenden Unternehmen verständlich zu machen (Finanzielle Perspektive).
Die aus Sicht der EU-Kommission finalen Standards entsprechen inhaltlich überwiegend den Entwürfen der Verordnung vom Juni 2023 (IRZ 2023, 321). Punktuelle Änderungen wurden zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit sowie einer verbesserten Anwendbarkeit der Standards u.a. hinsichtlich des Wesentlichkeitsansatzes, der Erleichterungs- bzw. Übergangszeiträume für bestimmte Anforderungen, der Umwandlung bestimmter Vorgaben in freiwillige Angaben sowie der Interoperabilität mit dem ISSB vorgenommen. Die wesentlichsten Änderungen umfassen
- eine Angleichung des Konzepts der finanziellen Wesentlichkeit an die Konzeption des ISSB,
- für Unternehmen, die keine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf den Klimawandel identifiziert haben und daher auf sämtliche Angaben nach ESRS E1 verzichten, die Verpflichtung zur Abgabe einer umfangreichen Begründung für die Unwesentlichkeit des Themas für das Unternehmen,
- die Kennzeichnung von aus Wesentlichkeitsgründen ausgelassenen Datenpunkten, die von Finanzunternehmen auf Basis anderer EU-Rechtsvorschriften zwingend benötigt werden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben nun bis zu vier Monate Zeit, um die Delegierte Verordnung abzulehnen. Erfolgt keine Ablehnung, wird die Verordnung nach Ablauf dieser Frist im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt drei Tage später in Kraft. Sie ist von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, entsprechend den gestaffelten Erstanwendungszeitpunkten frühestens ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten hat die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite veröffentlicht (https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-Erste-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_de). Europäische Kommission, EFRAG und ISSB arbeiten derzeit gemeinsam an Leitlinien zur Interoperabilität.