WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 7/8, Juli/August 2023, S. 319
Der International Sustainability Standards Board (ISSB) hat am 26. Juni 2023 die ersten beiden Nachhaltigkeitsstandards IFRS S1 und IFRS S2 in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht. Weitere Standards sollen im weiteren Zeitverlauf entwickelt werden.
Der Standard IFRS S1 „Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen“ ist als eine Art „Rahmenstandard“ (in der Funktion vergleichbar mit IAS 1) konzipiert. IFRS S1 fordert die Offenlegung von Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen eines Unternehmens, die für die primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen treffen zu können. Der Standard deckt folgende Aspekte der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab:
- Zielsetzung,
- Anwendungsbereich,
- konzeptionelle Grundlagen,
- angemessene Darstellung (faithful representation),
- Wesentlichkeit (materiality),
- berichtspflichtige Einheit,
- verbundene Informationen,
- Kerninhalte Unternehmensführung, Strategie und Risikomanagement,
- Ort der Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen,
- Vergleichsinformationen,
- Übereinstimmungserklärung,
- Angaben zu Ermessensentscheidungen,
- Ungewissheiten,
- Angaben zu Fehlern in früheren Perioden.
In der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S1 anwendet, darf das Unternehmen nur Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen (gemäß IFRS S2, s.u.) offenlegen und folglich die Anforderungen in IFRS S1 nur insoweit anwenden, als sie sich auf die Offenlegung von klimabezogenen Finanzinformationen beziehen.
Im Standard IFRS S2 „Klimabezogene Angaben“ werden die Anforderungen für die Identifizierung, Bewertung und Offenlegung von Informationen über spezifische klimabezogene Risiken und Chancen festgelegt. Diese Regelungen sollen den primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ebenfalls eine Hilfestellung bei Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen sein. Der Standard gliedert sich in die folgenden Bereiche klimabezogener Angaben:
- Zielsetzung,
- Anwendungsbereich,
- Governance-Prozesse,
- Strategie zur Bewältigung klimabezogener Risiken,
- Management klimabezogener Risiken,
- Messgrößen und Ziele.
Beide Standards sollen prospektiv ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden sein und müssen im ersten Anwendungsjahr keine Vorjahres-Vergleichswerte enthalten. Die Standards sehen noch einige weitere Übergangserleichterungen vor. Ein Anerkennungsprozess (vergleichbar dem Endorsement von IFRS) ist nicht vorgesehen, da die EU eigene Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt hat.