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IASB ergänzt IAS 7 und IFRS 7 um Regelungen zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 6, Juni 2023, S. 270

Am 25. Mai 2023 hat der IASB als weiteren Ergänzungsstandard „Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)“ veröffentlicht, um neue Angabevorschriften und Leitlinien zu bereits bestehenden Angabevorschriften zur Verfügung zu stellen, die es Unternehmen ermöglichen, qualitative und quantitative Informationen über Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten zur Verfügung zu stellen.

Ausgangspunkt der Änderungen war eine Einreichung zu Finanzierungsvereinbarungen in der Lieferkette an das IFRS IC. Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS IC daraufhin eine Agendaentscheidung als Reaktion auf die Einreichung. Rückmeldungen und Eingaben als Reaktion auf diese Agendaentscheidung zeigten jedoch, dass die Informationen, die Unternehmen unter Anwendung der bestehenden IFRS-Vorschriften über Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen zur Verfügung stellen, nicht alle Informationsbedürfnisse der Anleger erfüllen.

Um diesen Rückmeldungen Rechnung zu tragen, hat der IASB entschieden, IAS 7 und IFRS 7 zu ergänzen, um Angabevorschriften und Leitlinien in Bezug auf bestehende Angabevorschriften hinzuzufügen, um qualitative und quantitative Informationen über Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen von Unternehmen zu gewährleisten. Im Einzelnen wurden folgende Änderungen aufgenommen:

  • Es erfolgte keine Definition von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen. Stattdessen werden in den Änderungen die Merkmale einer Vereinbarung beschrieben, für die ein Unternehmen die Angaben leisten muss. Es wird außerdem klargestellt, dass Vereinbarungen, die ausschließlich der Verbesserung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens dienen, oder Instrumente, die vom Unternehmen verwendet werden, um die geschuldeten Beträge direkt mit einem Lieferanten zu begleichen, keine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind.
  • Es wurden zwei Angabeziele hinzugefügt. Unternehmen müssen im Anhang Informationen offenlegen, die es den Adressaten des Abschlusses ermöglichen,
    • zu beurteilen, wie sich Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Schulden und Cashflows eines Unternehmens auswirken, und
    • zu verstehen, wie sich die Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens auswirken und wie das Unternehmen betroffen sein könnte, wenn die Vereinbarungen nicht mehr zur Verfügung stehen würden.
  • Es wurden die derzeitigen Vorschriften in IAS 7 durch zusätzliche Angabevorschriften um verschiedene qualitative und quantitative Anforderungen ergänzt. Dabei geht der IASB davon aus, dass in den meisten Fällen aggregierte Informationen über die Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen eines Unternehmens den Informationsbedarf der Abschlussadressaten erfüllen.
  • Schließlich wurde ein zusätzliches Beispiel zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen im Zusammenhang mit den Angaben zum Liquiditätsrisiko in IFRS 7 aufgenommen.

Die Änderungen sind erstmalig verpflichtend für jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, jedoch für IFRS-Anwender in der EU erst nach Abschluss des EU-Anerkennungsverfahrens möglich.

 

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