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IASB ergänzt IAS 12 aufgrund anstehender OECD-Neuregelungen

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 6, Juni 2023, S. 270

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 23. Mai 2023 den Ergänzungsstandard „Internationale Steuerreform – Säule-2-Modellregeln (Änderungen an IAS 12)“ veröffentlicht, um Bedenken der Interessengruppen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung der OECD-Modellregeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern Rechnung zu tragen.

Die im März 2022 von der OECD veröffentlichten fachlichen Leitlinien zu ihrer globalen Mindeststeuer von 15% sind die als „zweite Säule“ eines Projekts zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft konzipiert worden. An den IASB wurden in der Folge Bedenken von Interessengruppen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung dieser Vorschriften auf die Bilanzierung von Ertragsteuern nach IAS 12 in den einzelnen Rechtskreisen herangetragen. Diesen Bedenken möchte der Board angesichts einer in vielen Bereichen komplizierten Rechtslage Rechnung tragen.

Nach Auswertung der Rückmeldungen zu dem im Januar 2023 veröffentlichten Entwurfsdokument (Siehe zu Hintergründen und zu ED/2023/1 Weyer/Berndt/Frehner, IRZ 2023, 225 ff.) wurden nun folgende Änderungen an IAS 12 vorgenommen:

  • In IAS 12 wurde eine Ausnahme aufgenommen, wonach ein Unternehmen keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuer-Regelungen der zweiten Säule der OECD bilanziert und keine Angaben dazu in den Anhang aufnimmt. Es muss lediglich angegeben werden, dass die Ausnahme angewendet wird.
  • Sofern ein Unternehmen einen tatsächlichen Steueraufwand (-ertrag) im Zusammenhang mit den Säule-2-Regelungen realisiert hat, sind die entsprechenden Beträge anzugeben.
  • Im Anhang hat ein Unternehmen in Perioden, in denen Gesetze der zweiten Säule eingeführt wurden oder im Wesentlichen eingeführt wurden, aber noch nicht in Kraft sind, folgende Angaben bereitzustellen:
    • Informationen über solche Gesetze, die in den Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist, in Kraft getreten sind oder in Kürze in Kraft treten werden;
    • Angaben zu Ländern bzw. Rechtskreisen, in denen der durchschnittliche effektive Steuersatz des Unternehmens unter 15% liegt;
    • Angaben zu Rechtskreisen, in denen das Unternehmen erwartet, entweder Ertragsteuern der zweiten Säule zu zahlen, obwohl der Schwellenwert von 15% nicht einschlägig ist, oder keine Ertragsteuern der zweiten Säule zu zahlen, obwohl der Schwellenwert von 15% einschlägig ist.
  • Ein Unternehmen hat die Ausnahmeregelung und die Vorschrift zur Angabe, dass es diese Ausnahmeregelung angewendet hat, unmittelbar nach der Veröffentlichung der Änderungen und rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anzuwenden. Die übrigen Angabenvorschriften sind für jährliche Berichtsperioden vorgeschrieben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Der IASB will die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Säule-2-Modellregeln weiter beobachten. Es sind weitere Arbeiten geplant, um zu entscheiden, ob die vorübergehende Ausnahme aufgehoben, geändert oder dauerhaft beibehalten werden soll, sobald ausreichend Klarheit darüber besteht, wie die Rechtskreise die OECD-Pillar-2-Regeln umgesetzt haben und welche Auswirkungen dies auf die bilanzierenden Unternehmen hat.

Die nunmehr veröffentlichten Änderungen enthalten eine abweichende Meinung. Das Boardmitglied Zach Gast befürchtet, dass diese Änderungen dazu führen werden, dass ein Unternehmen weniger entscheidungsnützliche Informationen im Hinblick auf die zukünftigen Cashflows offenlegen muss.

IFRS-Anwender in der EU müssen erst noch das EU-Anerkennungsverfahren (Endorsement) für den Ergänzungsstandard abwarten, bevor die Änderungen in einem befreienden IFRS-Abschluss in der EU angewendet werden dürfen. 

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