WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 3, März 2023, S. 107
Bereits am 30. Dezember 2022 wurde die ESEF-VO-Änderungsverordnung 2022/2553, mit der die ESEF-VO an die Basistaxonomie 2022 angepasst wird, im EU-Amtsblatt veröffentlicht (ABl. EU Nr. L 339, S. 1). Gemäß den Änderungen ist das Auszeichnungselement „Angabe des Anhangs und sonstiger Erläuterungen [text block]“ nicht mehr in der (nunmehr einzigen) Tabelle des Anhangs II der ESEF-VO mit den obligatorischen Auszeichnungselementen, sondern – unter der Bezeichnung „Anhangangaben und sonstige Erläuterungen“ – nur noch in der Tabelle des Anhangs VI der ESEF-VO („Schema der Basistaxonomie zur Auszeichnung von IFRS-Konzernabschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen“) enthalten.
Nach ihrem Art. 3 tritt die ESEF-VO-Änderungsverordnung am 19.
Januar 2023 in Kraft und gilt
grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2023 für Jahresfinanzberichte mit
Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Nach ihrem Art. 2 kann sie indes bereits auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen
für Geschäftsjahre angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2023 beginnen (also
z.B. für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2022).
Grundsätzlich ist es damit zulässig, die neue Taxonomie
anzuwenden, es ist aber zu beachten, dass diese entsprechend vollständig
anzuwenden ist, insbesondere auch um die Anpassung der Liste der
Pflicht-Anhangstags.