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IASB ergänzt Regelungen zu Sale-and-Leaseback-Transaktionen in IFRS 16

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 10, Oktober 2022, S. 423

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 22. September 2022 eine Ergänzung von IFRS 16 „Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion (Änderung an IFRS 16) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Ergänzungen stellen klar, wie ein Verkäufer-Leasingnehmer nach einem Verkauf, der gem. IFRS 15 bilanziert wird, die Folgebewertungsvorschriften in IFRS 16 auf die Leasingverbindlichkeit anzuwenden hat, die bei der Sale-and-Leaseback-Transaktion entsteht.

Das entsprechende Projekt zur Ergänzung von IFRS 16 geht zurück auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee im Zusammenhang mit einer Sale-and-Leaseback-Transaktion mit variablen Zahlungen, die nicht von einem Index oder einem Zinssatz abhängen. Das IFRS IC gelangte gemeinsam mit dem IASB zu der Auffassung, dass eine klarstellende Ergänzung des IFRS 16 dahingehend vorgenommen werden sollte, die Folgebewertungsvorschriften beim Verkäufer-Leasingnehmer in Bezug auf die Leasingverbindlichkeit aus der Sale-and-Leaseback-Transaktion zu konkretisieren. Im November 2020 wurde dazu ein Standardentwurf (siehe hierzu IRZ 2021, 20, und Zwirner/Boecker, IRZ 2021, 107 ff.) veröffentlicht.

Die nun verabschiedete finale Änderung schreibt vor, dass ein Leasingnehmer im Anschluss an einen Verkauf die Leasingverbindlichkeit so zu bewerten hat, dass er keinen Betrag im Gewinn oder Verlust erfasst, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht. Zur Erläuterung der in der Standardergänzung vorgeschlagenen Vorgehensweise wurden zwei zusätzliche Beispiele in die zugehörigen Illustrative Examples aufgenommen.

Die Änderungen sind nach IAS 8 grundsätzlich retrospektiv auch auf bereits in der Vergangenheit getätigte Sale-and-Leaseback-Transaktionen anzuwenden. Die Standardergänzung ist erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere freiwillige Anwendung ist möglich, wobei IFRS-Anwender im Bereich der Europäischen Union für eine freiwillige Anwendung in einem befreienden IFRS-(Konzern-)Abschluss erst die Anerkennung der Regelungen im Rahmen des europäischen Komitologieverfahrens (Endorsement) abwarten müssen.

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