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Zweiter Fachlicher Hinweis des IDW zum Ukraine-Krieg

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 9, September 2022, S. 371

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hatte bereits im März einen umfangreichen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung veröffentlicht Dieses Dokument wurde in der Folge mehrmals aktualisiert. Am 18. Juli 2022 wurde nunmehr ein zweiter fachlicher Hinweis zu diesem Thema veröffentlicht, der – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen – spezifische Hilfestellungen zur Bilanzierung und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 30. Juni 2022 ergänzen soll.

Die wichtigsten Aussagen des Dokuments lassen sich in folgenden Stichpunkten zusammenfassen:

  • Neben den bereits bestehenden Unsicherheiten aufgrund der Kriegshandlungen besteht nun auch eine signifikante Unsicherheit im Hinblick auf zukünftige Gaslieferungen aus Russland. Betroffene Unternehmen haben diese Unsicherheiten in ihren (Zwischen-)Abschlüssen zum 30. Juni 2022 adäquat zu berücksichtigen.
  • Die bilanziellen Unsicherheiten können sich in branchenübergreifenden Bilanzierungsfragen wie bspw. einer Werthaltigkeit von Vermögenswerten bzw. der Notwendigkeit einer Wertminderung (Impairment) niederschlagen.
  • Darüber hinaus sind branchenspezifische Faktoren (bspw. Erfassung von erwarteten Kreditverlusten nach IFRS 9 bei Kreditinstituten oder zur Bildung von Rückstellungen für Leistungen im Falle von Betriebsunterbrechungen in der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) zu berücksichtigen.
  • Die zum Stichtag bestehenden Unsicherheiten sind insb. im Rahmen von Szenariobetrachtungen angemessen abzubilden. Insoweit ist bspw. auch dem Szenario eines möglichen russischen Gaslieferstopps angemessen Rechnung zu tragen. Das IDW empfiehlt, die Berücksichtigung solcher Unsicherheiten über sog. Post Model Adjustments/Overlays abzubilden.
  • Es wird nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Erläuterung der getroffenen Angaben im Anhang verwiesen. In diesem Zusammenhang sind u.a. auch die Angaben zu Schätzungsunsicherheiten zu beachten, wonach bspw. Sensitivitätsanalysen verlangt werden.

 

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