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Fortbildung zum Nachhaltigkeitsprüfer

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

Aktuelle Registrierungsvorgaben der WPK vom 30.5.2024

 

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat sich detailliert mit der Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung der Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer befasst. Die dann am 30.5.2024 veröffentlichten Ergebnisse sind auch für entsprechend interessierte Bilanzbuchhalter/Controller zu beachten, da diese Anforderungen mit der vom BVBC gewünschten Öffnung der Prüfermärkte die Messlatte entsprechender Akkreditierungen sein dürften.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der WPK-Vorstand teilte am 30.5.2024 mit, dass bei den inhaltlichen Anforderungen für die Akkreditierung als Nachhaltigkeitsprüfer davon auszugehen ist, dass sich diese an den Gebieten der Eignungsprüfung (Art. 8 Abs. 1 AP‑RL) orientieren werden, die nach dem am 22.3.2024 veröffentlichten Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD auch in § 24b Abs. 2 WiPrPrüfV‑E übernommen werden sollen.

Für eine entsprechende Qualifikation werden demnach vier Themengebiete maßgeblich sein, in denen ggf. also auch BC-Leser sachkundig sein müssen, die eine entsprechende Qualifizierung anstreben. Neben allgemeinen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte sind das die Befähigung zur Nachhaltigkeitsanalyse und zur Abwicklung von Due-Diligence-Prozessen zu Nachhaltigkeitsaspekten.

 

 

Lösung

Der WPK-Vorstand hat beschlossen, dass die aufgeführten vier Themengebiete inhaltlich wie folgt ausgestaltet werden können:

 

1. Rechtliche Anforderungen und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte

Hierunter fallen die Regelungen zur Aufstellung in der Europäischen Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) und nationale Vorschriften in Bezug auf die Aufstellung der Nachhaltigkeitsberichte, insbesondere des HGB und des EGHGB. Ferner fordert die WPK für Nachhaltigkeitsprüfer einen Überblick über die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) und Inhalte wesentlicher Einzelstandards (insbesondere ESRS 1, ESRS 2 und Kerninhalte der themenspezifischen ESRS). Außerdem müssen Nachhaltigkeitsprüfer die Kerninhalte der EU-Taxonomie-Verordnung im Überblick beherrschen und Kenntnisse zu Besonderheiten wie Schätzungen, Wertschöpfungskette, Stakeholderkreis (Interessenträger wie z.B. Kapitalgeber, Mitarbeitende, Kunden, Lieferanten etc.) und ESEF (BerichterstattungsformatEuropean Single Electronic Format) haben.

 

 

2. Nachhaltigkeitsanalyse

Unter den Begriff „Nachhaltigkeitsanalyse“ fasst die WPK die Analyse der Strategie (Ist-Zustand und Zielvorstellung) und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeit sowie (Anmerkung: natürlich als Herzstück) die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS hinsichtlich finanzieller Wesentlichkeit und Wesentlichkeit der Auswirkungen (doppelte Wesentlichkeit). Auch die Auswirkungen, Risken und Chancen (impacts, risks and opportunities – IRO) fallen hierunter; ferner ein Übergangsplan im Bereich Klimaschutz. Gegebenenfalls ergänzend kann die sog. Resilienzanalyse erforderlich sein, also die Überprüfung der Widerstandsfähigkeit eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte.

 

 

3. Due-Diligence-Prozesse zu Nachhaltigkeitsaspekten

An erster Stelle stehen hier Kenntnisse über Verfahren, mit denen das Unternehmen ermittelt, wie es mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit umgeht, sie verhindert, mindert und darüber Rechenschaft ablegt (sog. Sorgfaltspflicht). Ferner geht es um die Ausgestaltung und Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht. Nachhaltigkeitsprüfer müssen in der Lage sein, den Due-Diligence-Prozess des Unternehmens im Hinblick auf die Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Bewertung von deren Wesentlichkeit zu beurteilen, und sich hinsichtlich des Prozesses der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte auskennen.

 

 

4. Rechtliche Anforderungen und Standards für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten

In diesem vierten Themenbereich befasst sich die WPK mit spezifischen Prüfungsfragen, so den Regelungen zur Prüfung in der Corporate Sustainability Reporting Directive der EU (CSRD) und den nationalen Vorschriften in Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte, insbesondere des HGB und des EGHGB. Voraussetzung sind ferner Kenntnisse hinsichtlich bereits bestehender Standards, die für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten benutzt werden können (z.B. ISAE 3000 Revised). Erst nach endgültiger Verabschiedung wird der ISSA 5000 als mögliche Grundlage für die von der EU anzunehmenden Standards bzw. als in der Zwischenzeit zu nutzender Standard anzuwenden sein. Schließlich führt die WPK die Fähigkeit zur Berücksichtigung von Besonderheiten (wie wesentliche Unterschiede zwischen Prüfung mit begrenzter Sicherheit und hinreichender Sicherheit) sowie die Berichterstattung des Nachhaltigkeitsprüfers an.

Die CSRD und folglich auch der HGB-Referentenentwurf (RefE) sehen eine etappenweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Ein aus BVBC-Sicht besonders wichtiges Wahlrecht betrifft jedoch die Prüfungspflichten: Vorbehaltsaufgabe oder nicht? Der RefE sieht in § 324e HGB keine Öffnung vor, entsprechende Verbandsinitiativen blieben bisher erfolglos (siehe Vorberichte in BC 2023, 453 f., Heft 10). Anlässlich der oben genannten Sitzung wurde nun eine Stellungnahme verabschiedet, die ein Umdenken des deutschen Gesetzgebers zum Ziel hat. Sie ist als Stellungnahme des BVBC und des WIB eingereicht worden (vgl. Warnke/Müller, BC 2024, 222 ff., Heft 5).

 

 

Praxishinweise:

  • Mit dem vorliegenden Referentenentwurf (RefE) des BMJ zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (NBR) erfolgt die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Ein aus BVBC-Sicht besonders wichtiges Wahlrecht betrifft die Prüfungspflichten: Vorbehaltsaufgabe oder nicht? Der RefE sieht in § 324e HGB keine Öffnung vor; entsprechende Verbandsinitiativen blieben zuvor erfolglos. Nach der dem BMJ übermittelten BVBC-Stellungnahme, die auf der Basis der Ausarbeitung des BVBC-AK zur NBR (Leitung Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Instituts des BVBC, WIB) eingereicht wurde, sollte die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte gemäß § 324e HGB-E nicht als Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer (oder gar nur für Abschlussprüfer) gestaltet, sondern weiter geöffnet werden (siehe dazu den Beitrag des Verfassers „Prüfermarkt öffnen!“ im BC-Newsletter vom 18.4.2024).
  • Der BVBC hat sich damit Mittelstandsinitiativen angeschlossen, wonach eine hohe Fachexpertise der Auditoren erforderlich ist, die schon aus Kapazitätsgründen nicht allein vom WP-Berufsstand eingebracht werden kann (vgl. Hillmer, BC 2023, 453 f., Heft 10).

 

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 6/2024

BC20240621

 

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