Abgasskandal: OLG Stuttgart verurteilt Skoda-Händler zu Neulieferung ohne Nutzungsentschädigung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nach Mitteilung der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vom 06.08.2019 einen Autohändler in einem Abgasverfahren zur Nachlieferung eines Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs verurteilt, ohne dass der Geschädigte eine Nutzungsentschädigung zahlen muss (Urteil vom 29.07.2019, Az.: 5 U 45/18).

Aktuelles Nachfolgemodell für 2013 gekauftes Neufahrzeug begehrt

Laut Kanzlei ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger hatte 2013 bei dem beklagten Autohaus für 21.900 Euro einen Skoda Octavia Combi erworben. Bis 2019 war er etwa 91.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren. Als er feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, verlangte er die Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion. Das Autohaus lehnte dies ab. Das Landgericht Ellwangen wies die daraufhin erhobene Klage ab. Ein Anspruch auf ein Neufahrzeug bestehe nicht, so das LG. Dagegen legte der Kläger beim OLG Berufung ein.

OLG: Fahrzeug mangelhaft – Nachlieferung nicht unmöglich

Dr. Stoll & Sauer zufolge hat das OLG der Klage stattgegeben. Danach schloss es sich der Ansicht des Bundesgerichtshofs an, dass vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge mit einem Sachmangel behaftet seien. Folglich könne der Kläger nach seiner Wahl die Lieferung eines neuen Fahrzeugs oder die Nachbesserung verlangen. Der Händler könne sich gegen die begehrte Nachlieferung nicht darauf berufen, dass diese unmöglich sei. Denn nach dem Parteiwillen entspreche auch das neue Modell noch dem vereinbarten Willen im Kaufvertrag.

Nachlieferung mangels verfügbaren Updates auch nicht unverhältnismäßig

Auch könne der Händler nicht einwenden, die Nachlieferung sei unverhältnismäßig. Denn im Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens sei noch kein Update vorhanden gewesen, so das OLG. Der Händler müsse zudem die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers tragen. Außerdem habe das Autohaus keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die vom Kläger mit dem manipulierten Fahrzeug gefahrenen Kilometer.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2019 - 5 U 45/18

Redaktion beck-aktuell, 6. August 2019.