Zeitlich begrenzte Maskenpflicht in Krefelder Fußgängerzonen erlaubt

Die Allgemeinverfügung der Stadt Krefeld vom Oktober 2020, mit der diese eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unter freiem Himmel in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr angeordnet hat, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 19.11.2020 entschieden. In den von der Stadt bezeichneten Fußgängerzonen könne der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden.

Maskenpflicht verhältnismäßig

Ziel der Maskenpflicht seien die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und speziell der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren eines massenhaften Infektionsgeschehens. Hierzu sei die angeordnete Maskenpflicht geeignet, weil so zumindest ein Beitrag zum Ansteckungsschutz geleistet werden könne, so das VG. Es gab zu bedenken, dass insbesondere in den von der Stadt bezeichneten Fußgängerzonen der zum Infektionsschutz erforderliche Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden könne.

Grundrechte der Bürger müssen zurücktreten

Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, so die Kammer weiter, dass dort regelmäßig einzelne Personen unnötig dicht an anderen Personen vorbeigingen oder stehenblieben, um zum Beispiel in Schaufenster zu sehen. Die Maßnahme führe zwar zu Beschränkungen des Grundrechts des Bürgers auf allgemeine Handlungsfreiheit und unter Umständen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben in Gestalt der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung weiterer Personen, der Überlastung der Krankenhäuser bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen müssten diese Grundrechte des Bürgers aber einstweilen zurücktreten, stellte das Gericht klar.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2020 - 24 L 2232/20

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2020.