Maskenpflicht verhältnismäßig
Ziel der Maskenpflicht seien die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und speziell der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren eines massenhaften Infektionsgeschehens. Hierzu sei die angeordnete Maskenpflicht geeignet, weil so zumindest ein Beitrag zum Ansteckungsschutz geleistet werden könne, so das VG. Es gab zu bedenken, dass insbesondere in den von der Stadt bezeichneten Fußgängerzonen der zum Infektionsschutz erforderliche Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden könne.
Grundrechte der Bürger müssen zurücktreten
Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, so die Kammer weiter, dass dort regelmäßig einzelne Personen unnötig dicht an anderen Personen vorbeigingen oder stehenblieben, um zum Beispiel in Schaufenster zu sehen. Die Maßnahme führe zwar zu Beschränkungen des Grundrechts des Bürgers auf allgemeine Handlungsfreiheit und unter Umständen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben in Gestalt der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung weiterer Personen, der Überlastung der Krankenhäuser bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen müssten diese Grundrechte des Bürgers aber einstweilen zurücktreten, stellte das Gericht klar.