Wirtschaftsausschuss: Anpassung des Sanktionsstrafrechts

Der Wirtschaftsausschuss hat einer Reform des Sanktionsstrafrechts zugestimmt. Der Entwurf setzt eine EU‑Richtlinie um und verschärft strafrechtliche Folgen bei Verstößen gegen EU‑Sanktionen. Künftig sollen deutlich mehr Handlungen Ermittlungen auslösen können.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat dem Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union zugestimmt. Der Regierungsentwurf wurde in geänderter Fassung angenommen. Dafür stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD, während die AfD ablehnte und Bündnis 90/Die Grünen sowie Die Linke sich enthielten.

Mit dem Entwurf soll die EU‑Richtlinie (EU) 2024/1226 umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Verstöße gegen EU‑Sanktionen unter Strafe zu stellen und unionsweit einheitliche Maßstäbe für eine wirksame und angemessene Ahndung zu schaffen. Dafür wird insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz angepasst.

Auch Treuhandverwaltung vorgesehen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig nahezu alle Verstöße gegen EU‑Sanktionsvorgaben strafrechtliche Ermittlungen auslösen können. Kernpunkte betreffen die Änderungen der §§ 18 und 19 AWG sowie § 82 AWV. Zahlreiche Handlungen, die bisher als Ordnungswidrigkeit galten, sollen bei vorsätzlichem Verhalten zwingend strafbar sein. Das betrifft vor allem Transaktions- und Finanzdienstleistungsverbote. Über die Richtlinienvorgaben hinaus sollen auch zusätzliche Investitionsverbote erfasst werden.

Ein Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD erweitert die Regelungen um eine Treuhandverwaltung für Unternehmen. Danach kann ein inländisches Unternehmen unter gerichtliche Anteilspflegschaft gestellt werden, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahr besteht. Das Gericht bestellt auf Antrag des Unternehmens eine Anteilspflegerin oder einen Anteilspfleger. Das Bundeswirtschaftsministerium soll die Voraussetzungen für die Anordnung alle sechs Monate prüfen, während der Anteilspfleger dem Gericht regelmäßig Bericht erstattet.

Redaktion beck-aktuell, js, 14. Januar 2026.

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