Wettbewerbszentrale rügt "IBAN-Diskriminierung" im Bereich der Versicherungsbranche

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat nach Beschwerden 30 Versicherungen kontrolliert und in neun Fällen festgestellt, dass entgegen den Vorgaben der europäischen SEPA-Verordnung grenzüberschreitende Lastschriften beschränkt wurden (sogenannte IBAN-Diskriminierung). Dies teilte sie am 23.06.2017 mit. In fünf Fällen hätten die Versicherungen bereits strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. In allen anderen Fällen sei deren Abgabe bereits angekündigt worden.

SEPA-Verordnung: Lastschrifteinzug muss aus allen EU- und SEPA-Staaten möglich sein

Nach Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung 260/2012/EU müssen alle Zahlungsempfänger (unter anderem Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts), die Lastschriften zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, ihren Kunden ermöglichen, den Einzug aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Teilnehmern des SEPA-Raumes durchführen zu lassen.

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2017.