Bewerbung um AG-Präsidentenstelle: Hilfskriterien müssen nicht vorab festgelegt sein

Zwei Bewerber auf eine AG-Präsidentenstelle waren nach den dienstlichen Beurteilungen gleich geeignet. Die Auswahl wurde deshalb auf Hilfskriterien gestützt - die fanden sich weder in der Ausschreibung noch im Anforderungsprofil. Der VGH Kassel hatte keine Bedenken dagegen.

Auf die ausgeschriebene AG-Präsidentenstelle hatten sich eine LG-Vizepräsidentin und ein AG-Vizepräsident beworben. Das Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilungen fiel für beide gleich aus. Den Vorzug bekam schließlich der AG-Vizepräsident. Der Dienstherr hatte für ihn nach einer Ausschärfung der Gesamturteile, das heißt nach einer Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen, einen Qualifikationsvorsprung angenommen. Hilfsweise stützte er die Auswahlentscheidung auf weitere Kriterien, die weder in der Ausschreibung noch im Anforderungsprofil aufgeführt waren (u.a. Verwendungsbreite und Tätigkeitsdauer im bisherigen Statusamt). Die unterlegene Bewerberin wehrte sich gegen die Auswahl ihres Konkurrenten, ein Eilantrag sollte vorläufig verhindern, dass die Stelle besetzt wird.

Damit hatte sie beim VG noch Erfolg, das sowohl das Ergebnis der Ausschärfung als auch die Heranziehung weiterer Kriterien monierte. Der VGH Kassel erachtete die Auswahlentscheidung hingegen für rechtmäßig und lehnte den Eilantrag auf Beschwerde des Dienstherrn ab (Beschluss vom 13.10.2025 - 1 B 1651/25). Zwar beanstandete er die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers nach Ausschärfung der Gesamturteile. Denn die (verschiedenen) Beurteiler hätten den beiden Bewerbern erkennbar auch in sämtlichen Einzelmerkmalen die Spitzennote geben wollen, eine weitere Differenzierung aufgrund unterschiedlicher Formulierungen (hier u.a. "hervorragend, herausragend" contra "in höchstem Maße") sei dann unzulässig. Der VGH sah somit nach den dienstlichen Beurteilungen beide Bewerber gleich geeignet für die Stelle.

Qualifikatorisches Patt: Hilfskriterien müssen nicht vorab festgelegt sein

Im Fall eines solchen qualifikatorischen Patts dürfen laut VGH aber weitere qualifikationsbezogene Hilfskriterien für die Auswahl herangezogen werden – welche, das liege im Ermessen des Dienstherrn. Die Auswahl in diesem Schritt an der bestmöglichen Besetzung des konkreten Funktionsamtes zu orientieren und dazu die Kriterien der Verwendungsbreite und der Tätigkeitsdauer im bisherigen Statusamt heranzuziehen, sei sachgerecht. Für eine Berücksichtigung dieser Kriterien hätten diese sich auch nicht bereits in der Ausschreibung oder im Anforderungsprofil finden müssen, so der VGH. Denn es gebe keine Verpflichtung, die Hilfskriterien vorab für den Fall eines Patts nach den dienstlichen Beurteilungen festzulegen. Laut VGH würde eine solche Verpflichtung die Anforderungen an die Verwaltung überspannen.

Auch im Übrigen konnte der VGH keine Rechtsfehler der Auswahlentscheidung erkennen. So hätte der unterlegenen Bewerberin nicht aus Gründen der Frauenförderung der Vorzug gegeben werden müssen. Denn die Frauenförderung dürfe als nicht leistungsbezogenes Hilfskriterium erst dann berücksichtigt werden, wenn die Bewerber auch nach der Heranziehung weiterer leistungsbezogener Hilfskriterien noch gleich geeignet seien, so der VGH. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

VGH Kassel, Beschluss vom 13.10.2025 - 1 B 1651/25

Redaktion beck-aktuell, hs, 20. November 2025.

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