VGH München: Vertriebsverbote für orale Tabak-"Bags" und Tabakpaste rechtmäßig

Ein Importeur von Tabakprodukten ist mit seinen Klagen gegen Vertriebsverbote für orale Tabak-"Bags" und -pasten gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Urteil vom 10.10.2019 in Anwendung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (BeckRS 2018, 24927) entschieden, dass die Produkte nicht zum Kauen bestimmt und daher verboten seien. Maßgeblich sei dabei, dass sich die wesentlichen Inhaltsstoffe auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten lösten (Az.: 20 BV 18.2231, 20 BV 18.2234).

Streit um orale Tabakprodukte

Einem Importeur von Tabakerzeugnissen war der Vertrieb bestimmter Tabakerzeugnisse auf dem deutschen Markt verboten worden. Dabei handelte es sich um zwei Erzeugnisse des dänischen Herstellers V2 Tobacco: "Thunder Frosted Chewing Bags", einem Produkt aus klein geschnittenem Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in durchlässige Zellulosebeutel abgepackt wird, sowie "Thunder Chewing Tobacco", eine mit weicher Knetmasse vergleichbare Paste, die aus gemahlenem Tabak besteht, dem Zusatzstoffe und Aromen zugesetzt werden.

VGH stuft Produkte nach EuGH-Vorabentscheidung als verboten ein

Der VGH stufte beide Produkte als "Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist" im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie 40/2014/EU ein. Damit sind sie nach dem Tabakerzeugnisgesetz in Deutschland verboten. Der VGH hatte das Verfahren im Juli 2017 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Auslegung des Begriffs "Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das zum Kauen bestimmt ist", vorgelegt. Dieser (BeckRS 2018, 24927) hatte im Oktober 2018 entschieden, dass nur die Tabakerzeugnisse zum Kauen bestimmt seien, die an sich nur gekaut konsumiert werden, die also ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können.

Wesentliche Inhaltsstoffe lösen sich auch bei bloßem Im-Mund-Halten

Der VGH hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkreten Produkte anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, es komme für die Einstufung als "zum Kauen bestimmt" (und damit als erlaubt) darauf an, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses. Der VGH sah dies anders. Denn eine solche Aussage sei dem EuGH-Urteil nicht zu entnehmen, obwohl der VGH entsprechende Fragen an ihn gestellt habe. Wie sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergebe, lösten sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der beanstandeten Erzeugnisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus kleingeschnittenem Tabak und gemahlenem Tabak auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse, wenn auch in geringerem Umfang. Nach der vom EuGH vorgenommenen Begriffsbestimmung sei dies jedoch ausreichend, so der VGH.

VGH München, Urteil vom 10.10.2019 - 20 BV 18.2231

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2019.