Hin und Her in München: Auf der Landshuter Allee gilt wieder Tempo 30

Nachdem in den letzten Jahren aufgrund eines Luftreinhalteplans auf einer der befahrensten Straßen Münchens Tempo 30 gegolten hatte, waren ab Januar 50 km/h erlaubt. Doch nun muss die Stadt die Schilder schon wieder austauschen – selber schuld, sagt der VGH München.

Die Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Landshuter Allee in München auf 30 km/h war - und ist immer noch - im Luftreinhalteplan München vorgesehen, um die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Stickstoffdioxid einzuhalten. Am 9. Januar 2026 änderte der Stadtrat seine Meinung allerdings, nachdem in den vergangenen zwei Jahren die Grenzwerte wieder eingehalten worden waren, wenn auch knapp: Auf der Landshuter Allee galt ab diesem Zeitpunkt wieder Tempo 50.

Zwei Anwohner waren mit diesem Sinneswechsel nicht einverstanden und reichten einen Eilantrag beim VG München ein. Das VG verpflichtete die Stadt, die Tempo-30-Schilder wieder aufzustellen. Der Stadtrat habe keine verlässliche Prognose dafür vorlegen können, dass auch ohne die Beschränkung auf Tempo 30 die Stickstoffdioxid-Grenzwerte eingehalten würden.

Mit dieser Entscheidung wiederum war die Stadt München unzufrieden und legte gegen den Beschluss des VG München zum einen Beschwerde ein und stellte zugleich einen Antrag auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses. Ihr Argument: Das ständige Schilderwechseln koste den Steuerzahler zu viel Geld. Es sei sinnvoller, den Gang der Beschwerde erstmal abzuwarten.

Der BayVGH hat nun in einem ersten Schritt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (Beschluss vom 23. Februar 2026 - 22 CS 26.325). Die Stadt München muss daher die Tempo-30-Schilder erstmal wieder aufstellen.

Keine freie Fahrt für den Stadtrat

Die Aussetzung einer Vollziehung sei nur ausnahmsweise möglich, so die Münchner Richterinnen und Richter. Die Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der VGH teile die Bedenken des VG, ob auch bei Tempo 50 die Schadstoff-Grenzwerte eingehalten würden.

Zudem schaffe die erneute Änderung keine "vollendeten Tatsachen". Die Stadt könne die Tempo-50-Schilder jederzeit wieder aufstellen, falls das Verfahren über die Beschwerde zu einem anderen Ergebnis komme.

Die Stadt könne hier auch nicht mit einer "Verschwendung von Steuergeldern" argumentieren. Denn sie habe sich über den eigens beschlossenen Luftreinhalteplan hinweggesetzt. Sie habe zwar ein Verfahren zur Änderung des Luftreinhalteplans eingeleitet, um wieder Tempo 50 zu ermöglichen. Das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Indem sie schon im Vorgriff den Wechsel auf Tempo 50 umgesetzt habe, habe sie selbst die Ursache dafür gesetzt, dass sie die Schilder nun erneut wechseln müsse.

Die Zwischenentscheidung des BayVGH ist unanfechtbar. Über die Beschwerde selbst ist noch nicht entschieden.

VGH München, Beschluss vom 23.02.2026 - 22 CS 26.325

Redaktion beck-aktuell, kw, 24. Februar 2026 (dpa).

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