Das Bürgerbegehren richtete sich gegen die mögliche Errichtung von zwei 155 Meter hohen Gebäuden auf dem PaketPost-Areal in München. Ein entsprechender Bebauungsplan wird gerade aufgestellt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens reichten bei der Stadt Unterschriftenlisten ein und beantragten einen Bürgerentscheid mit folgender Frage: "Sind Sie dafür, dass die Stadt München alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, damit in Neuhausen im Umfeld der Paketposthalle KEIN Hochhaus gebaut wird, das über 60 Meter hoch ist?" Sodann wurden die Grundstücke näher bezeichnet und der Antrag begründet.
Die Stadt München wies das Bürgerbegehren als unzulässig zurück und entschied, den beantragten Bürgerentscheid nicht durchzuführen. Die Vertreter des Bürgerbegehrens stellten einen Eilantrag – ohne Erfolg.
Was hätte die Stadt tun müssen?
Wie schon das VG München, entschied jetzt auch der VGH: Die vom Bürgerbegehren gewählte Fragestellung sei nicht bestimmt genug, der Stadtrat könne sie im Erfolgsfall nicht vollziehen (Beschluss vom 16.01.2026 – 4 CE 25.2059, unanfechtbar). Für die Auslegung sei allein die Fragestellung maßgeblich, nicht die Begründung des Bürgerbegehrens. Denn letztere liege den Abstimmenden im Rahmen eines späteren Bürgerentscheids nicht mehr vor.
Zwar könnten mit einem Bürgerbegehren auch Grundsatzentscheidungen über ein Bauvorhaben abgefragt werden. Für die abstimmenden Bürgerinnen und Bürger müsse sich aber schon aus der Frage selbst ergeben, zu welchen Maßnahmen die Stadt München im Fall des Erfolgs des Bürgerentscheids verpflichtet wäre. Daran fehle es hier. Das Bürgerbegehren lasse vielmehr in der Frage bewusst unerwähnt, dass es für das Vorhaben ein Bebauungsplanverfahren gebe. Es sei unklar, ob die Frage darauf abziele, dass das Planungsverfahren eingestellt oder geändert wird, oder ob das Ziel einer Höhenbegrenzung anders erreicht werden soll. In Betracht komme dafür etwa auch der Versuch der Stadt, die Flächen zu erwerben und sodann selbst zu bebauen.


