"linksunten.indymedia"-Betreiber rügen Durchsuchungen und Beschlagnahmen
Im August 2017 verbot das Bundesinnenministerium die linksextreme Internetplattform "linksunten.indymedia". In dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren hatte das Verwaltungsgericht Freiburg Durchsuchungen der Plattform-Betreiber, ihrer Wohnräume und Fahrzeuge sowie Beschlagnahmen angeordnet. Dagegen legten die Plattform-Betreiber Beschwerde ein.
VGH: Durchsuchungsanordnungen rechtmäßig
Die Beschwerden hatten teilweise Erfolg. Der VGH hat die Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben. Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnungen wurden hingegen zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung lagen laut VGH vor. Für jeden der Antragsgegner ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit und die Funktion bei "linksunten.indymedia" aus einem Auswertungsvermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 11.08.2017 sowie einem Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14.08.2017, auch wenn dort die unmittelbaren Quellen der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht vollständig offengelegt würden.
Öffentlich zugängliche Erkenntnisse stützen Angaben ungenannter Quellen
Denn anhand öffentlich zugänglicher Inhalte im Internet habe zunächst festgestellt werden können, dass das 12. Treffen von "linksunten.indymedia" 2013 in Freiburg stattgefunden habe. Auch über dessen Ablauf, den Inhalt der diskutierten Tagesordnungspunkte, insbesondere die Moderation der auf der Internetplattform eingestellten Beiträge sowie die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen lägen öffentlich zugängliche Erkenntnisse vor. Die Möglichkeit der Verifizierung des geschilderten Ablaufs und des Inhalts der Veranstaltung stützten die Zuverlässigkeit der Angaben der in den aufgeführten Unterlagen des Verfassungsschutzes ungenannten Quellen und machten zugleich den Inhalt der von ihnen weiter geschilderten Angaben plausibel. Dies gelte insbesondere für die Identifikation der Antragsgegner und deren Teilnahme an dem Treffen von "linksunten.indymedia".
Beschlagnahmeanordnungen zu unbestimmt
Dagegen erachtete der VGH die Beschlagnahmeanordnungen für zu unbestimmt. Die beschlagnahmten Gegenstände müssten so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel darüber entstehen könne, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst seien. Daran fehle es hier, so der VGH. Denn die Beschlagnahmeanordnungen des VG bezögen umfassend sämtliche Gegenstände mit möglichem Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ein.
VG muss auf Antrag über Beschlagnahme entscheiden
Mangels hinreichend bestimmter Beschlagnahmeanordnungen liege bislang keine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme der als potentielle Beweismittel sichergestellten Gegenstände vor. Die Entscheidung über Erlass oder Ablehnung einer gerichtlichen Beschlagnahme dieser Gegenstände obliege dem VG Freiburg. Diese Entscheidung über die vorläufig sichergestellten Gegenstände sei dort durch den Antragsteller zu beantragen.