Motten und Mäusekot: Behörde darf vor Bäckerei warnen
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Insektenteile im Sesam und Köttel im Lagerraum – zwar wurden die Hygieneverstöße einer Bäckerei noch am gleichen Tag behoben. Laut dem VGH Mannheim durfte die zuständige Behörde den Faux-Pas trotzdem öffentlich mitteilen. Der Verbraucherschutz geht vor.

Für die Rechtfertigung einer öffentlichen Mitteilung über festgestellte Hygieneverstöße (§ 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 4 LFGB) muss eine Kontamination der Lebensmittel nicht im Einzelnen abschließend aufgezeigt werden. Es genügt ein hinreichend begründeter Verdacht sowie die Annahme eines schuldhaften Verhaltens, wie der VGH Mannheim entschied (Beschluss vom 29.01.2026 – 9 S 1616/25).

Bei einer Betriebskontrolle in einer Baden-Württembergischen Bäckerei fiel auf, dass es sich auch unerwünschte Zeitgenossen bei den Lebensmitteln gemütlich gemacht hatten. Im Sesam sei, so der spätere Schließungsbescheid, ein totes mottenartiges Insekt gefunden wurden. In einer Schüssel mit Kokosraspeln, neben geöffneten Mehlsäcken und auf dem Boden fand sich "sehr viel" Schadnagerkot. Ein Eimer mit Créme fraiche – längst jenseits des Ablaufdatums – habe bereits einen grünen Schimmelteppich gebildet.

Mit sofortiger Wirkung ordnete die Behörde eine Schließung des Betriebs an, die nach einer Grundreinigung und Entsorgung der Lebensmittel am gleichen Tag wieder aufgehoben werden konnte. Trotzdem beabsichtigte die Behörde, das Ergebnis der Kontrolle auf der Website verbraucherinfobw.de zu veröffentlichen. Das VG Stuttgart lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Bäckereibetreibers ab, seine Beschwerde hatte nun auch vor dem VGH Mannheim keinen Erfolg.

Hier lebte mehr als nur Hefe

Die öffentliche Mitteilung über den Befund stützte sich auf § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Danach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung des Futtermittelunternehmens sowie betroffener Produkte, wenn dieses nach wiederholter Prüfung gegen Gesundheits- und Hygienevorschriften verstoßen hat. Der Bäckereibetreiber sah das aus mehreren Gründen nicht erfüllt.

So bestritt er zunächst, dass die Lebensmittel gemäß Art. 14 LebensmittelbasisVO zum Verzehr ungeeignet seien. Der VGH Mannheim wies nun darauf hin, dass es dafür lediglich einen begründeten Verdacht brauche, der hier wiederum vorliege. Für die Créme fraiche stehe das außer Frage. Die gefundenen Insektenteile, Gespinste und Köttel seien gerade im Sesam und Malz auf Anhieb erkennbar gewesen. Es handele sich um Überreste, die bei einem Verzehr zu Allergien und Magen-Darm-Beschwerden führen könnten. Dass tote Insekten üblich und unvermeidbar wären, ließ das Gericht nicht gelten. Das habe der Bäckereibetreiber zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.

Auch die Kokosraspeln seien für den Verzehr inakzeptabel, nachdem dort mehrere "Pillen" gefunden worden seien. Ebenso kontaminiert sei der Abziehapparat gewesen, mit dem Brote und Brötchen in den Ofen geschoben wurden. Anhand dieser massiven Verunreinigungen sowie der allgemeinen Nachlässigkeit könne hier insgesamt von einer Kontamination aller hergestellten Backwaren ausgegangen werden. Mit "punktuelle Ausscheidungen nur in versteckten Ecken", wie vom Betreiber behauptet, habe man es hier nicht mehr zu tun. Auch habe er nicht glaubhaft gemacht, dass der geprüfte Raum nur ohne seine Zustimmung von Mitarbeitenden als Konditoreilager genutzt worden sei. Wo das tatsächliche Lager sei, habe er nämlich nicht erklären können. Zuletzt seien auch die "Flammenden Herzen", die zuweilen mit Folie eingepackt waren, nicht vor einer Kontamination gefeit, solange die Verpackung nicht luftdicht erfolge. Dass die hohe Hitze beim Ausbacken die Insektenteile zerstören würde, half dem Betreiber als Argument auch nicht ab: Schließlich würden die "Flammenden Herzen" mit dem bereits kontaminierten Kokos im Nachgang noch dekoriert werden.

Nachlässigkeit bis zur Chefetage

Dass die Backwaren bereits im Sinne der LebensmittelbasisVO "in Verkehr gebracht" wurden, zweifelte der 9. Senat nicht an. Das Gesetz verstehe darunter schon das Bereithalten der Produkte zum späteren Verkauf. Während das bei den einzelnen Zutaten und den noch nicht fertig dekorierten "Flammenden Herzen" offen bleibe könne, stehe es für die Brote und Brötchen bereits fest.

Um die Rechte von Betroffenen zu wahren, dürfe eine Mitteilung nach dem LFGB nur erfolgen, wenn mindestens ein Bußgeld von 350 Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten sei. Das Gericht bejahte beides. Gerade der für die Straftat nötige Vorsatz liege hier in bedingter Form vor. Der Betreiber hatte sich damit verteidigt, dass die Verunreinigungen nur auf die Nachlässigkeit seiner Mitarbeitenden zurückzuführen seien. Daran äußerte der Senat nun Zweifel. Grundsätzlich könne sich ein Unternehmen nicht durch die Verlagerung seiner Verantwortlichkeit auf Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion "freizeichnen".

Der bedingte Vorsatz ergebe sich unter anderem daraus, dass der Betrieb bereits wenige Monate vorher wegen eines Schädlingsbefalls beanstandet worden sei. Der Betreiber behauptete zwar nun, den Befall durch einen Schädlingsbekämpfer aktiv zurückgedrängt zu haben, praktisch sah der Senat davon allerdings nichts. Insbesondere sei der Schädlingsbekämpfer nicht etwa gehäuft angerückt, sondern nach wie vor nur vierteljährlich. Der Betreiber habe die Rechtsverstöße damit billigend in Kauf genommen.

Auch andere Gründe wie die frühe Geburt seines Kindes oder Straßenbauarbeiten, die die Schädlingsbekämpfung erschwert hätte, ließ der Senat nicht gelten. Die Behörde habe zurecht – und auch noch "unverzüglich" im Sinne des Gesetzes – eine öffentliche Mitteilung in Aussicht gestellt. Dass der Betreiber den Prozess durch seine Eilanträge verzögert hatte, ändere an der Unverzüglichkeit ebenso wenig wie der Umstand, dass der Betrieb schon am Nachmittag des Schließungstages wieder geöffnet hatte.

VGH Mannheim, Beschluss vom 29.01.2026 - 9 S 1616/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 2. März 2026.

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