Tierhaltungsverbot: Keine Vollstreckung für die Zukunft

Ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot kann nicht dadurch vollstreckt werden, dass die Behörde ankündigt, künftige Hunde einfach wegzunehmen. Laut VGH Mannheim muss erst die Grundlage für eine Inobhutnahme des neuen Hunds durch einen entsprechenden Bescheid geschaffen werden.

Einer Frau in Freiburg wurde aus Tierschutzgründen der Hund weggenommen und ihr wurde verboten, Hunde in Zukunft zu betreuen oder zu halten. Vorsichtshalber drohte das Landratsamt noch an, ihr Hunde, die sie sich trotz des Verbots anschaffen würde, gleich per unmittelbaren Zwang wegzunehmen. Die Frau legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte gegen die letzte Anordnung erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz beim VG Freiburg. Die Beschwerde der Veterinärbehörde beim VGH Mannheim (Beschluss vom 30.04.2025 – 6 S 1341/24) blieb ohne Erfolg.   

Hypothetischer Hund kann nicht Gegenstand eines Verwaltungsakts sein

Auch der VGH sah im Rahmen der Interessenabwägung im einstweiligen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Hundehalterin, weil es die Anordnung nach einer summarischen Prüfung für rechtswidrig hielt: Es fehle an einer vollstreckbaren Grundverfügung.

§ 28 Abs. 1 LVwVG BW setze eine konkrete Sache voraus, die der Vollstreckungsbeamte wegnehmen könne. Die Mannheimer Richterinnen und Richter verlangten demzufolge eine Herausgabeverfügung, die sich auf ein konkretes Tier bezieht - nicht auf einen hypothetischen künftigen Hund. Erst dieser Grundverwaltungsakt könne dann im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 

VGH Mannheim, Beschluss vom 30.04.2025 - 6 S 1341/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 15. Mai 2025.

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