Autofahren mit Niqab? Vorerst bleibt es beim "Nein"

Auf Autofahren mit Niqab besteht, auch mit Blick auf die Religionsfreiheit, kein Rechtsanspruch, so der VGH Mannheim. Wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Über den Antrag einer Muslimin muss das baden-württembergische Verkehrsministerium daher noch einmal entscheiden.

Die Frau hatte primär festgestellt haben wollen, dass sie trotz des Verhüllungsverbots in § 23 Abs. 4 S. 1 StVO beim Autofahren einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre Klage blieb, nachdem der VGH vorab entschieden hatte, dass die Frau keines muslimischen Beistands in dem Verfahren bedarf, insoweit erfolglos (Urteil vom 25.11.2025 - 13 S 1456/24).

Allerdings hat der VGH Mannheim das Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Muslimin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.

Sicherheit im Straßenverkehr geht vor

Die Muslima sieht sich aus religiöser Überzeugung verpflichtet, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Straßenverkehr lehnte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ab. Das VG Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung. Überwiegend erfolglos blieb die Muslimin auch im Berufungsverfahren.

Der VGH Mannheim hält das in § 23 Abs. 4 S. 1 StVO enthaltene Verhüllungsverbot für verfassungsgemäß. Es solle sicherstellen, dass Fahrzeugführende auf Blitzerfotos erkennbar sind. Das wiederum diene der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Diesen Rechtsgütern dürfe die StVO den Vorrang vor der Religionsfreiheit einräumen.

Ermessen nicht verdichtet, aber fehlerhaft ausgeübt

Zwingend zu erteilen sei die Ausnahmegenehmigung der Muslima nicht, fährt der VGH fort. Das diesbezüglich der zuständigen Behörde eingeräumte Ermessen habe sich hier nicht entsprechend verdichtet. Das, so die Richterinnen und Richter, komme nur in Betracht, wenn ein Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Darauf könne sich die Muslimin hier schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen die Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht zwingend notwendig war.

Doch müsse das Verkehrsministerium neu darüber entscheiden, ob der Frau eine Ausnahmegenehmigung zum Fahren mit Niqab erteilt wird. Bei der ursprünglichen Entscheidung über diesen Antrag habe es nämlich sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Ministerium habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Muslimin nicht hinreichend gewürdigt. Auch habe es unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Der VGH stellt klar: Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.

Die Revision zum BVerwG hat der VGH nicht zugelassen. Eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bleibt möglich.

VGH Mannheim, Urteil vom 25.11.2025 -

Redaktion beck-aktuell, bw, 19. Januar 2026.

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