Im Verfahren um eine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Vollgesichtsschleiers (Niqab) beantragte eine gläubige Muslima die Zulassung eines besonderen Rechtsbeistands (§ 76 Abs. 7 S. 3 VwGO). Der Mann sei Präsident eines Verbandes, der sich für den Schutz der Rechte von Muslimen einsetze und habe sie im bisherigen Verfahren unterstützend begleitet. Der VGH Mannheim lehnte den Antrag wegen fehlender Sachdienlichkeit des Beistands ab (Beschluss vom 11.11.2025 – 13 S 1456/24).
Für die Zulassung "anderer Personen" als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bzw. anderer Bevollmächtigter stelle das Gesetz zu Recht hohe Anforderungen, so der 13. Senat. Nach § 76 Abs. 7 S. 3 VwGO müsse die Zulassung "sachdienlich" sein, wobei auch im Einzelfall ein Bedürfnis an ihr bestehen müsse. Das trage dem Umstand Rechnung, dass in Ausnahmefällen Vorträge auch sonstigen Beteiligten überlassen werden könnten, die mit den relevanten Fragen besonders vertraut oder sachkundig sind. Für diesen Fall sei allerdings keine dieser Voraussetzungen ersichtlich, so der 13. Senat.
Sachkunde wird nicht gebraucht
Dass der Verbandsvertreter sie bisher durch den Prozess begleitet habe, sage noch nichts darüber aus, dass er der Sache auch objektiv dienlich bzw. einem Bedürfnis der Klägerin entsprechen könne. Auf ein entsprechendes Bedürfnis habe die Muslima schon gar nicht abgestellt. Welche besondere Sachkunde der Beistand als Präsident eines Interessenverbandes habe und inwieweit er somit das Verfahren unterstützen könne, sei ebenso wenig ersichtlich. Zudem werde die Betroffene bereits anwaltlich vertreten.
Zwar besitze er eine besondere Sachkunde zum islamischen Glauben. Darauf komme es im vorliegenden Verfahren indes nicht unbedingt an. Seine Sachkunde wäre etwa nur für die Frage relevant, ob das Tragen des Niqabs überhaupt ein Ausdruck der Religionsfreiheit sei – das werde allerdings von keiner Seite in Zweifel gezogen.
Auch zu der Frage, ob das Verschleierungsverbot der StVO im konkreten Fall in die Religionsfreiheit eingreife, könne er nichts beitragen. Die Beurteilung hänge maßgeblich vom Religionsverständnis bzw. subjektiven Bedürfnis der Betroffenen und damit von ihren eigenen Schilderungen ab.


