"United4Gaza"-Demonstration in Frankfurt darf stattfinden

Der Hessische VGH hat entschieden, dass die für den 30. August geplante Demonstration "United4Gaza" in Frankfurt am Main stattfinden darf. Ein pauschales Verbot sei nicht zulässig, solange die Polizei Gefahren durch gezielte Maßnahmen abwehren könne.

Der für den 30. August geplanten Aufzug unter dem Motto "United4Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt" in Frankfurt darf stattfinden, stellte am Freitag der VGH Kassel klar (Beschluss vom 29.08.2025 – 8 B 1859/25). Die Stadt hatte die Demonstration kurz zuvor verboten und dazu auf eine Gefahrenprognose verwiesen, die eine unmittelbare Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang belegen sollte. Diese Prognose nahm Bezug auf eine ähnliche Versammlung in Berlin am 21. Juni sowie auf von der Stadt behauptete strafbare Redebeiträge eines Teilnehmers. Die Anmelderin wandte sich mit einem Eilantrag dagegen. Das VG Frankfurt a.M. hatte diesem zunächst stattgegeben.

Der Hessische VGH folgte nun der Auffassung der Vorinstanz und stellte klar, dass ein Versammlungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG nur zulässig sei, wenn Beschränkungen nicht ausreichten, um die berfürchteten Gefahren abzuwehren. Jede Einschränkung der Versammlungsfreiheit müsse dem Schutz eines anderen Verfassungsgutes dienen, so das Gericht.

Die Richterinnen und Richter sahen in der Gefahrenprognose der Stadt keine tragfähige Grundlage für ein generelles Verbot. Sie erklärten, aus den Erfahrungen mit der Berliner Demonstration lasse sich keine unmittelbare Gefahr für Frankfurt ableiten. Auch die Annahme, einzelne Redebeiträge könnten strafrechtliche Grenzen überschreiten, rechtfertige noch nicht das Verbot der gesamten Versammlung. Wenn die Stadt mit einer erhöhten Emotionalisierung im Hinblick auf den Nahost-Konflikt rechne, müsse die Polizei gegen konkrete Störerinnen und Störer einschreiten, anstatt die Versammlung insgesamt zu unterbinden.

VGH Kassel, Beschluss vom 29.08.2025 - 8 B 1859/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 29. August 2025.

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