Es muss nicht argumentiert und gestritten werden: Gemeinsames Beten als Versammlung

Auch religiöse Handlungen können – sofern als Mittel der Kommunikation eingesetzt – unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen. So geschehen bei den regelmäßigen Kundgebungen vor der Imam‑Ali‑Moschee in Frankfurt‑Rödelheim, wie der VGH Kassel bestätigt.

Der VGH Kassel hat entschieden, dass die regelmäßigen Proteste vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim als Versammlungen einzustufen sind und den Schutz der Versammlungsfreiheit genießen (Beschluss vom 18.02.2026 – 8 B 406/26). Die Stadt Frankfurt hatte diese zuvor als gottesdienstähnliche Veranstaltungen gewertet und nicht unter das Versammlungsrecht gefasst.

Die Moschee war geschlossen worden, nachdem das Bundesinnenministerium im Juli 2024 das "Islamische Zentrum Hamburg" (IZH) verboten hatte. Der Betreiber der Moschee, das "Zentrum der Islamischen Kultur", gilt als Teilorganisation des IZH. Seitdem versammeln sich Angehörige der Glaubensgemeinschaft donnerstags und freitags regelmäßig vor dem Gebäude.

Religiöse Ausdrucksformen können Teil einer Versammlung sein

Im Dezember 2025 wurden erneut Versammlungen unter dem Motto "Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee" für 2026 angemeldet. Die Stadt stellte jedoch fest, dass es sich nicht um Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes handele. Das VG Frankfurt a.M. gab einem Eilantrag dagegen statt, der VGH bestätigte diese Entscheidung nun.

Der Schutzbereich des Art. 8 GG sei nicht auf argumentativen Austausch beschränkt; es müsse nicht argumentiert und gestritten werden, so der VGH. Umfasst seien auch nicht-verbale Ausdrucksformen einschließlich religiöser Handlungen einschließen, sofern diese der öffentlichen Kommunikation dienten. Das gemeinsame Beten, Singen und Rezitieren drücke performativ aus, dass den Teilnehmenden die Moschee zur Glaubensausübung verwehrt sei. Entscheidend sei das kommunikative Anliegen, nicht die kultische Form.

Die Einstufung als Versammlung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Proteste in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen. Maßgeblich sei, dass die Teilnehmenden die Schließung der Moschee thematisierten und ihr Anliegen öffentlich sichtbar machten. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

VGH Kassel, Beschluss vom 18.02.2026 - 8 B 406/26

Redaktion beck-aktuell, js, 18. Februar 2026.

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