Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz stufte den AfD-Landesverband im Herbst 2022 als sogenannten Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt ein. Dies teilte es auf seiner Website mit, indem es anlässlich der Vorstellung des Hessischen Verfassungsschutzberichts 2021 eine Pressemitteilung des hessischen Innenministeriums veröffentlichte, in der die Einstufung bekanntgegeben wurde. Der in der Mitteilung zitierte damalige hessische Verfassungsschutzpräsident erklärte auch in der "Hessenschau", er sehe verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der AfD, weshalb diese nun der Beobachtung unterliege.
Einstufung als Verdachtsfall und Beobachtung rechtens
Gegen die Einstufung als Verdachtsfall und deren Bekanntgabe wandte sich die AfD mit einem Eilantrag an das VG Wiesbaden, das die Einstufung als rechtmäßig, die Bekanntgabe aber als voraussichtlich rechtswidrig beurteilte. Der VGH Kassel hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Beschwerden der AfD und des Landes Hessen zurückgewiesen (Beschluss vom 26.09.2025 - 8 B 1714/23). Er stellt voran, dass das Hessische Verfassungsschutzgesetz auch auf politische Parteien anwendbar sei. Der besondere Schutz der Parteien durch Art. 21 GG schließe eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ebenso wenig aus wie europarechtliche Rechtsgewährungen.
Anschließend legt der 8. Senat dar, dass bei der AfD tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen und damit die Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall vorlägen. Das VG habe zutreffend angenommen, dass die AfD für einen sogenannten ethnischen Volksbegriff eintrete. Es gebe hinreichende Aussagen, die sich gegen die Menschenwürde von Ausländern, insbesondere Asylsuchenden, als ethnisch "Fremde" richteten. Außerdem gebe es Anhaltspunkte für eine diskriminierende Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund sowie dafür, dass Muslime pauschal herabgewürdigt würden. Es spreche auch einiges dafür, dass die AfD das Vertrauen in die Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland von Grund auf erschüttern und damit zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung fragwürdig erscheinen lassen wolle.
Bekanntgabe mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig
Der Verfassungsschutz hätte die Einstufung aber nicht bekanntgeben dürfen, bestätigte der VGH, das VG hatte zuvor identisch entschieden. Dagegen hatte sich das Land Hessen gewandt. Laut VGH enthält das Hessische Verfassungsschutzgesetz aber keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der AfD-Beobachtung. Die Öffentlichkeit könne über die AfD aber in Verfassungsschutzberichten aufgeklärt werden – weder die VG- und noch die VGH-Entscheidung schränkten diese Befugnis ein. Aus denselben Gründen scheiterte beim VGH auch eine Beschwerde des Landes Hessen gegen einen weiteren VG-Beschluss, der die Bekanntgabe der Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das Hessische Innenministerium betraf (Beschluss vom 26.09.2025 - 8 B 1732/23).
Schließlich ging es noch um Äußerungen des hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein in einer Pressekonferenz zur AfD-Beobachtung zwei Tage nach der Einstufung. Seine Äußerungen wurden unter anderem auf der Internetseite der Hessischen Staatskanzlei veröffentlicht. Mit ihrem Eilantrag blieb die AfD wie zuvor beim VG auch beim VGH ohne Erfolg, der ihre Beschwerde zurückwies (Beschluss vom 26.09.2025 - 8 B 1713/23). Das VG habe die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu Recht verneint, so der VGH. Denn es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Ministerpräsident habe sich im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion geäußert; diese schließe die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein.
Die AfD wird in weiteren Bundesländern als Verdachtsfall eingestuft, teils auch als gesichert rechtsextremistisch, so in Brandenburg und Sachsen. Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch den Bundesverfassungsschutz bestätigte das OVG Münster als rechtmäßig, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG scheiterte. Dagegen hat die AfD nach eigenen Angaben Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Hochstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung setzte der Bundesverfassungsschutz im Mai vorerst aus.


