Erhöhte Hundesteuer: Auch für gebrechlichen Kampfhund

Kampfhund bleibt Kampfhund – auch, wenn das Tier alt und krank ist. Die Folge: die erhöhte Hundesteuer fällt an. Der VGH Kassel hält das für rechtmäßig.

Eine Frau hatte im Januar 2021 einen alten und gesundheitlich stark eingeschränkten Bullterrier bei sich aufgenommen, der ansonsten wohl im Heim gelandet wäre. Aus ihrer Sicht ging von dem Tier, das im Oktober 2022 verstarb, keine Gefahr mehr aus. Es sei im Interesse des Tierschutzes gewesen, dem Hund einen schönen Lebensabend zu bieten.

Die Kommune setzte dennoch die erhöhte Hundesteuer von 600 Euro jährlich fest, bis Oktober 2022 mithin 1.100 Euro. Denn nach der kommunalen Hundesteuersatzung gilt die Rasse als gefährlich.

Die Hundehalterin wehrte sich mit einem Eilantrag. Erfolg hatte sie damit nicht. Schon das VG Darmstadt lehnte den Antrag ab, jetzt folgte der VGH Kassel.

Abstrakte Gefährlichkeit reicht

Die Steuerfestsetzung sei rechtmäßig, entschied der VGH (Beschluss vom 19.01.2026 – 5 B 2517/25).

Der kommunale Satzungsgeber dürfe sich bei der Hundesteuer an den Wertungen der Hessischen Hundeverordnung orientieren. Die Gemeinde habe die dortigen Regelungen zu gefährlichen Hunden nahezu wortgleich in ihre Hundesteuersatzung übernommen. Für sogenannte Listenhunde gelte eine abstrakte Gefährlichkeitsvermutung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Hess. HundeVO), unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand (§ 3 Abs. 1 S. 4, § 4 Abs. 6 Hess. HundeVO). Eine einschränkende Auslegung sei nicht geboten.

Kein Abweichen aus Gründen der Billigkeit

Auch eine abweichende Steuerfestsetzung oder ein Erlass aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht. Weder persönliche noch sachliche Unbilligkeit lägen vor. Dass der Hund alt, krank und aus dem Tierschutz übernommen worden sei, ändere daran nichts. Der Satzungsgeber habe mögliche Härten bewusst in Kauf genommen.

Zugleich stellte der Senat klar, dass die bloße Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Steuerfestsetzung nicht ohne Weiteres als konkludente Ablehnung eines Erlassantrags zu verstehen sei. Steuerfestsetzungs- und Erlassverfahren seien strikt voneinander zu trennen.

VGH Kassel, Beschluss vom 19.01.2026 - 5 B 2517/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 28. Januar 2026.

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