Unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz haben Anwohner auch Tageszeitenläuten von Glocken hinzunehmen, die eine Kommune betreibt, solange das Läuten die gesetzlichen Lärmpegel nicht überschreitet. Der VGH Kassel lehnte damit die Berufung einer Anwohnerin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab (Beschluss vom 20.08.2025 – 11 A 1887/24.Z).
Um 06.30 Uhr, 11.30 Uhr und 18.00 Uhr ertönen in einer hessischen Gemeinde für je zwei Minuten die Glocken. Ein Lärm, den eine in der Nähe des Glockenturms wohnende Frau schließlich nicht mehr ertragen konnte. Sie wandte sich an das Verwaltungsgericht, das einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch allerdings verneinte. Die Grenzwerte der TA Lärm seien eingehalten. Der VGH Kassel schloss sich dem als Berufungsgericht nun an und erteilte Absagen an alle acht Argumente, die die Klägerin gegen das Glockenläuten vorgebracht hatte. Damit verblieben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils.
Glocken sind nicht "völlig sinnfrei"
Die Anwohnerin hatte etwa moniert, dass Glockengeläut "wegen des Technikwandels" unnütz und "völlig sinnfrei" sei. Anders als im Mittelalter hätten Menschen heutzutage persönliche Uhren, sodass es keine kirchlichen Ansagen der anbrechenden Tageszeiten mehr brauche. Das sah der VGH entschieden anders. Das dreimal tägliche Glockenläuten stamme zwar aus der christlichen Tradition als Aufruf zum Gebet, werde heute aber vor allem aus traditionellen Gründen praktiziert. Es diene – auch ohne religiösen Bezug – der "Strukturierung des Tages" in Morgen, Mittag und Abend und zeige der Bevölkerung das Fortschreiten des Tages sowie den Wechsel der Tageszeiten an, "ohne aktiv auf die Uhr zu schauen".
Das werde so auch heute noch von Teilen der Bevölkerung wahrgenommen und gewünscht, so der 11. Senat, was wiederum aus einer Unterschriftensammlung zugunsten des Geläuts hervorgehe. Das Tageszeitenläuten trage eine lange Tradition und müsse daher – "auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz" – hingenommen werden, selbst in einer säkularisierten Gesellschaft.
Weltliches Recht hat keine Einwände
Die Grenzwerte der TA Lärm, die entgegen der Ansicht der Nachbarin auch auf "nichtsakrales Läuten" anwendbar seien, seien durch das Glockengeläut nicht überschritten. Zwar seien in Messberichten vom November 2021 durchaus unzulässige Geräuschspitzen festgestellt worden, daraufhin sei der Glockenturm allerdings soweit nötig gedämmt worden.
Auch das Läuten an Sonn- und Feiertagen sei per se nicht unzulässig, insbesondere nicht wegen des Hessischen Feiertagsgesetzes oder Arbeitszeitgesetzes, die auf Glockengeläut schon gar keine Anwendung fänden. Die TA Lärm sehe an Sonn- und Feiertagen für bestimmte geschützte Tageszeiten zwar striktere Pegel vor (so von 06.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr), allerdings nicht für das Gebiet der Klägerin, die laut Bebauungsplan in einem Mischgebiet wohne.
Eine Gesundheitsgefährdung konnte sie ebenfalls nicht geltend machen. Erst bei einem Dauerschallpegel von 70db(A) tags und 60 dB(A) nachts sei von Gesundheitsgefahren auszugehen. Schwellenwerte, die durch das Geläut deutlich unterschritten würden.


