Table-Dance-Bar unter Bordell: Nach wie vor kein Prostitutionsgewerbe

Der Betreiber einer Table-Dance-Bar im Stuttgarter Leonhardsviertel bedarf keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Dies hat der VGH Mannheim bestätigt.

Die Berufung der Stadt Stuttgart gegen ein Urteil des VG Stuttgart ist erfolglos geblieben. Der VGH Mannheim bestätigte, dass der Betreiber einer Table-Dance-Bar mit darüber liegendem Bordell für die Bar keiner Erlaubnis nach § 12 ProstSchG bedarf – auch wenn dort Gespräche zur Anbahnung sexueller Kontakte stattfinden sollten (Az.: 6 S 8/24).

Geklagt hatte ein Mann, der im Erdgeschoss eines Gebäudes eine Gaststätte betreibt und in den darüber liegenden Etagen ein Bordell. In der Gaststätte werden neben Getränken auch Table-Dance-Vorführungen angeboten. Gaststätte und Bordell verfügen über separate Eingänge. Zwischen beiden Betrieben gibt es eine Verbindungstür. Das Bordell gilt derzeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz als erlaubt; für die Gaststätte liegt eine Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Anbahnungsgaststätte und eine Erlaubnis für Personendarbietungen, wie z.B. Table-Dance-Vorführungen, vor. 

Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart dem Betreiber zuletzt im September 2021 mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Gaststätte um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handele, klagte dieser vor dem VG Stuttgart. Dieses möge feststellen, dass er für den Betrieb seiner Gaststätte keiner Erlaubnis nach § 12 ProstSchG bedürfe. Das VG Stuttgart gab der Klage vollumfänglich statt. Die von der Stadt Stuttgart gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der 6. Senat des VGH Mannheim nun als unbegründet zurückgewiesen.

Table-Dancing keine sexuelle Dienstleistung im Sinne des ProstSchG

Das VG Stuttgart sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bordell und der darunter befindlichen Gaststätte nicht um einen einheitlichen Prostitutionsgewerbebetrieb handele. Die Betriebe würden, auch wenn sie wirtschaftlich voneinander profitierten, getrennt voneinander betrieben. Dies zeige sich in unterschiedlichen Öffnungszeiten, unterschiedlichen Mietverträgen und getrennter wirtschaftlicher Veranlagung und Abrechnung. 

Die Tanzdarbietungen in der Table-Dance-Bar fielen auch nicht unter den prostituiertenschutzrechtlichen Begriff der sexuellen Dienstleistung. Dass über den reinen Table-Dance hinaus tatsächlich sexuelle Dienstleistungen in Gestalt von Lap-Dances und Private-Dances erbracht würden, habe die Stadt nicht ausreichend belegt.

Schließlich stelle die Table-Dance-Bar auch nicht deshalb ein Prostitutionsgewerbe dar, weil in ihr Prostituierte auf mögliche Kunden träfen und die Bar mitunter zur Anbahnung der späteren sexuellen Dienstleistungen im Bordell genutzt werde. Soweit Prostituierte die Bar als Anbahnungsgaststätte nutzten, erbrächten sie die eigentliche sexuelle Dienstleistung in dem Bordell über der Bar oder in anderen Prostitutionsstätten. Die Anbahnungsgespräche führten auch nicht dazu, dass es sich um ein Prostitutionsgewerbe in Gestalt einer Prostitutionsvermittlung handele.

Die Revision zum BVerwG hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

VGH Mannheim -

Redaktion beck-aktuell, sst, 19. Dezember 2025.

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