VG Wiesbaden: Konkurrent scheitert in Eilverfahren um Besetzung der Direktorenstelle am AG Idstein

Im Streit um die Neubesetzung der Stelle des Direktors des Amtsgerichts Idstein ist der unterlegene Konkurrent mit seinem Eilantrag gescheitert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.01.2020 ab. Das Auswahlverfahren weise keine Fehler auf, so das VG (Az.: 3 L 2036/18.WI).

Unterlegener Konkurrent begehrte Eilrechtsschutz

Für die ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts Idstein bewarben sich der Antragsteller und die Beigeladene, die beide Richter am Amtsgericht sind. Der Antragsgegner wählte die Beigeladene für die Besetzung der Stelle aus. Dagegen begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz.

VG: Auswahlverfahren war fehlerfrei

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller sei durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch sei von dem Antragsgegner gewahrt worden. Dieser Anspruch umfasse eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte. Eine Auswahl des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts Idstein komme nicht in Betracht, da weder formelle Fehler im Auswahlverfahren vorlägen, noch in materieller Hinsicht das Auswahlverfahren im Ergebnis zu beanstanden sei.

Dienstliche Beurteilungen nicht zu beanstanden

Die Beigeladene weise aufgrund ihrer um zwei Notenstufen besseren Beurteilung im ausgeübten und um drei Notenstufen besseren Beurteilung im angestrebten Amt gegenüber dem Antragsteller einen nicht einholbaren Eignungsvorsprung auf. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätten die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können. Laut VG hätten sich diese nicht als rechtswidrig erwiesen. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich bei dienstlichen Beurteilungen regelmäßig darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Die Beurteilungen der Bewerber seien gemessen an diesen Maßstäben nicht zu beanstanden.

Beurteilungen auch miteinander vergleichbar

Ferner seien die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen miteinander vergleichbar und würden auch auf der Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe beruhen. Schließlich sei auch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, da die Beigeladene ausweislich der vorliegenden Beurteilungen die am besten geeignete Bewerberin sei.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.01.2020 - 3 L 2036/18

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2020.