Das VG Trier hat die Klage eines polnischen Staatsbürgers auf Einbürgerung abgelehnt (Urteil vom 03.12.2025 – 8 K 5461/25.TR). Seinem Antrag kam eine Gesetzesänderung in die Quere.
Im April 2025 hatte der Mann seine "Turbo-Einbürgerung" beantragt – nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden, noch von der Ampel-Koalition geschaffenen § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz. Dieser ermöglichte die Einbürgerung besonders gut integrierter Ausländer bereits nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Nachdem der Landkreis im Juli noch immer nicht über seinen Antrag entschieden hatte und der Bundestag mittlerweile über eine Abschaffung der "Turbo-Einbürgerung" debattierte, erhob der polnische Staatsangehörige schließlich Untätigkeitsklage. Das Klageverfahren lief noch, als der Bundestag im Oktober 2025 die "Turbo-Einbürgerung" tatsächlich wieder abschaffte. Der Pole meint, über seinen Einbürgerungsantrag müsse – schon aus Gründen des Vertrauensschutzes – nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage entschieden werden.
Sicherstellung nachhaltiger Integration vor Einbürgerung geht vor
Das VG Trier beurteilte das Einbürgerungsgesuch stattdessen nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Recht und wies die Klage ab. Auf Vertrauensschutz könne sich der Mann nicht berufen. Es handele sich um eine unechte Rückwirkung, denn mit der Gesetzesänderung werde auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte – hier den noch nicht entschiedenen Einbürgerungsantrag – eingewirkt. Eine solche unechte Rückwirkung sei lediglich dann unzulässig, wenn der Betroffene nicht mit ihr zu rechnen brauche und das Vertrauen des Einzelnen schutzwürdiger sei als das gesetzliche Regelungsziel.
Vorliegend sei die bevorstehende Gesetzesänderung für den Einbürgerungswilligen erkennbar gewesen. Sein Interesse an einer Einbürgerung nach dreijährigem Aufenthalt sei auch nicht schutzwürdiger als das öffentliche Interesse, durch das Erfordernis einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer vor einer Einbürgerung die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sicherzustellen. Eine Diskriminierung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sei mit der Gesetzesänderung nicht verbunden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Berufung beim OVG Koblenz beantragen.


