Digitalisierung first, Bedenken second: Niqab am Steuer auch mit QR-Code verboten
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Eine Muslima, die mit Niqab Auto fahren wollte, schlug vor, einfach einen QR-Code auf den Schleier zu drucken. So könne man sie doch schließlich identifizieren, fand sie. Warum das so einfach nicht geht, erklärte ihr dann das VG Trier.

Beim Verbot, mit Vollverschleierung Auto zu fahren, geht es nicht nur darum, dass die Person am Steuer identifizierbar bleiben soll, stellte das VG Trier in einer bemerkenswerten Entscheidung klar. Schließlich gehe es auch um die unmittelbare Verkehrssicherheit. Eine Muslima, die sich mit einem QR-Code zur Identifizierung auf ihrem Niqab behelfen wollte, ging damit leer aus, wie das nun veröffentlichte Urteil zeigt (Urteil vom 25.02.2025 – 9 K 4557/24.TR).

Die Frau hatte in der Sache eine Ausnahmegenehmigung vom in § 23 Abs. 4 S. 1 StVO geregelten Verhüllungsverbot beantragt und dazu geltend gemacht, sie sei aus religiösen Gründen verpflichtet, ihr Gesicht vollständig zu bedecken. Seit Einführung des Niqabs habe sie das Autofahren eingestellt und sei als alleinerziehende Mutter im ländlichen Raum auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Auch habe sie oft die Erfahrung machen müssen, dass sie ohne Gesichtsbedeckung nach ihrem Aussehen bewertet oder gar sexuell belästigt worden sei.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit Hinweis auf Verkehrssicherheit und Identifizierbarkeit ab. Das VG bestätigte diese Entscheidung schließlich. Es stellte klar, dass § 46 Abs. 2 S. 1 StVO, der eine Ausnahmegenehmigung erlaubt, eine Ermessensvorschrift sei, deren Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Die Behörde habe die maßgeblichen Belange ordnungsgemäß gewichtet.

Niqab identifizierbar, doch wer sitzt darunter?

Nach Feststellungen der Kammer beeinträchtigt der Niqab die Rundumsicht beim Fahren. In der mündlichen Verhandlung verschaffte sich das Gericht dazu nochmals einen eigenen Eindruck von Sitz und Beschaffenheit des Schleiers und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass er die Augenpartie teilweise überdecke und sich zudem beim Fahren jederzeit lösen oder verrutschen könne. Dadurch könne das Blickfeld eingeschränkt werden, was zu Gefahren für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer führe.

Auch die Identifizierung bei automatisierten Verkehrskontrollen sei nicht gewährleistet. Die Muslima hatte vorgeschlagen, einen fälschungssicheren QR-Code am Niqab anzubringen oder ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gericht sah darin kein geeignetes Mittel, da ein QR-Code lediglich den Schleier, nicht aber die Person identifiziere. Am Ende sei also immer noch nicht final geklärt, wer darunter gesessen habe. Ein Fahrtenbuch sei ebenfalls nicht vor falschen Darstellungen gefeit. Zudem könne ein Niqab jederzeit von anderen Personen getragen werden.

Von Motorradfahrern und eineiigen Zwillingen

Naheliegenderweise berief sich die Frau auch auf ihre Religionsfreiheit aus Art. 4 GG. Das Gericht bewertete die Einschränkung durch das Verhüllungsverbot jedoch als zumutbar, da sie nur mittelbar und zeitlich begrenzt geschehe. Und an Alternativen mangele es nicht: Schließlich könne sie ja auch den ÖPNV nutzen; der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle von rund 1,1 km sei zumutbar. Auch Fahrradfahren sei möglich, da das Verhüllungsverbot nur für Kraftfahrzeuge gelte.

Ein anderes, auf den ersten Blick nicht unkluges Argument der Frau überzeugte das VG schließlich auch nicht. Diese hatte noch eingewandt, man dürfe sie gegenüber Motorradfahrerinnen und -fahrern nicht schlechter stellen, da diese aufgrund ihrer Helmpflicht vom Verhüllungsverbot ausgenommen seien. Das Gericht hielt den Vergleich jedoch für ungeeignet: Motorradfahrerinnen und -fahrern seien deutlich schutzbedürftiger, da eine Fahrt ohne Helm mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial für Leib und Leben einhergehe, weshalb die Helmpflicht anderen Zwecken diene und kein Maßstab für das Führen eines Pkw sei.

Für ihre Argumentation bemühte die – anwaltlich vertretene – Frau überhaupt immer wieder kreative Argumentationsketten, sodass sich das Gericht in seinem Urteil mit einer Vielzahl teils eher ungewöhnlicher Beweisanträge auseinandersetzen musste. Bspw. hatte sie einen Vergleich zu eineiigen Zwillingen gezogen und gefragt, wie gut diese gegenüber Niqab tragenden Fahrerinnen im Rahmen einer automatisierten Verkehrskontrolle identifizierbar seien. Dazu hatte sie beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das VG hielt diese Beweiserhebung – wie diverse andere – indes nicht für erforderlich. Es könne nämlich offen bleiben, ob und inwieweit eineiige Zwillinge besser oder schlechter als Niqab-Trägerinnen identifizierbar seien, "da beim bloßen Führen eines Kraftfahrzeugs durch Zwillinge keine Verhüllung oder Verschleierung von deren Gesicht in Rede steht und diese demzufolge keine Ausnahmegenehmigung zum Fahren von Kraftfahrzeugen benötigen".

VG Trier, Urteil vom 25.02.2025 - 9 K 4557/24.TR

Redaktion beck-aktuell, mam, 11. Februar 2026.

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