VG Stuttgart: Nachbarn mit Klage gegen nächtlichen Lärm aus Flüchtlingsunterkunft erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 11.06.2019 einer Klage von Nachbarn gegen nächtlichen Lärm aus einer Flüchtlingsunterkunft in Beuren stattgegeben. Das zuständige Landratsamt müsse sich die Störungen zurechnen lassen, weil es den Standort "unglücklich" gewählt habe und ein Baugenehmigungsverfahrens unterblieben sei. Auf dem Grundstück sei nur ein Zweifamilienwohnhaus genehmigt worden (Az.: 2 K 6575/16).

VG: Landratsamt muss Lärmbelästigungen unterbinden

Geklagt hatten zwei Grundstückseigentümer eines Grundstücks in Beuren im Landkreis Esslingen, die sich durch die Geräuschimmissionen der nahe gelegenen Flüchtlingsunterkunft gestört sahen. Laut VG muss das Landratsamt Esslingen nun geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Lärmbelästigungen (laute Musik, übermäßig laute Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit), die durch die Bewohner der Unterkunft verursacht werden, zu unterbinden. 

Landratsamt muss sich Störungen zurechnen lassen

Das Landratsamt müsse sich die von den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Störungen zurechnen lassen, so das VG. Dies liege in einer unglücklichen Standortentscheidung und dem Unterbleiben eines Baugenehmigungsverfahrens begründet, welches gerade dem Erkennen von Konfliktpotentialen und dem Ergreifen eventuell erforderlicher lärmmindernder baulicher Maßnahmen diene. Auf dem Grundstück der Unterkunft sei allein die Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass es jedenfalls zu Beeinträchtigungen der Kläger komme, die über die bei einem Zweifamilienwohnaus üblicherweise auftretenden Beeinträchtigungen hinausgingen.

VG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2019 - 2 K 6575/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2019.