Im Jahr 2012 reiste ein iranischer Staatsbürger nach Deutschland ein und lebt seitdem legal im Land. Privat und beruflich engagierte er sich in breit aufgestellten Bündnissen gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen. Schließlich stellte er einen Antrag auf Einbürgerung, den das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ablehnte, weil er sich nicht überzeugend zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt habe.
Das VG Stuttgart bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 06.02.2026 - 4 K 797/24), der Einbürgerungsantrag sei zu Recht abgelehnt worden. Das Gericht sah Anhaltspunkte dafür, dass der Mann in der Vergangenheit linksextremistische Bestrebungen verfolgt habe und solche Bestrebungen auch jetzt noch unterstütze. Im Jahr 2017 habe er einem Stadtratsmitglied der AfD ins Gesicht geschlagen. 2021 habe er an einer Solidaritätskundgebung zu Gunsten zweier angeklagter und später verurteilter gewaltbereiter Linksextremisten teilgenommen.
Im Rahmen seines Engagements habe der Iraner auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammengearbeitet und so nicht nur ihre Aktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld erweitert, sondern ihnen auch den Anschein der Legitimität verschafft und ihre Stellung in der Gesellschaft begünstigt. Zwar sei das private und berufliche gesellschaftliche Engagement des Mannes ein Ausdruck seiner Grundrechte. Jedoch sei es nicht unverhältnismäßig, von einem Einbürgerungsbewerber zu erwarten, bei seinem Engagement auf die Einbindung und Unterstützung gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen zu verzichten. Der Mann habe sich auch nicht glaubhaft von dieser Unterstützung distanziert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum VGH Baden-Württemberg stellen.


