Zulassung unter Auflagen
Damit hatten zwei Widersprüche gegen versammlungsrechtliche Verbote Erfolg. Zum einen ging es um die für 13.04.2020 angemeldete Demonstration "71 Jahre Grundgesetz – 60 Jahre Ostermarsch – 2 Monate Corona", die von der Stadt untersagt worden war. Das VG erlaubte sie, aber nicht als Demonstrationszug, sondern an einem Ort (Az.:15 B 487/20 SN). Ferner verlangte das Gericht eine Begrenzung der Teilnehmerzahl und zudem wurde dem Versammlungsleiter vom Gericht auferlegt, Namen und Anschriften der Teilnehmer zu erfassen. Auch müssten zwischen den Demonstranten zwei Meter Abstand eingehalten werden sowie zehn Meter zu Passanten.
Vollständiges Versammlungsverbot nicht erforderlich
Unter ähnlichen Auflagen steht die geplante Übergabe der Petition einer Flüchtlingshilfe an das Landesinnenministerium am 14.04.2020 (Az.: 15 486/20 SN). Maximal 20 Personen dürften teilnehmen; sie müssten ferner Mund- und Nasenschutz tragen und die Abstände einhalten, so die Auflage des Gerichts. In beiden Fällen habe der Richter sich nicht davon überzeugen können, dass der Gesundheitsschutz nur über das vollständige Versammlungsverbot gewährleistet werden könne.