Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Meta entsprechende Transparenzvorgaben des Medienstaatsvertrags (MStV) im Rahmen seines Dienstes Facebook vorerst umsetzen muss. Die Richterinnen und Richter sahen im Eilverfahren keine Gründe, eine aufsichtsrechtliche Anordnung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein auszusetzen (Beschluss vom 30.06.2025 – 10 B 185/24).
§ 93 S. 1 MStV verpflichtet Medienintermediäre, also Plattformen wie Facebook, leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar über die zentralen Sortierkriterien zu informieren.
Die Medienanstalt hatte gegenüber Meta im Oktober 2024 beanstandet, Facebook informiere Nutzerinnen und Nutzer nicht ausreichend über die Algorithmen, die über Auswahl, Gewichtung und Reihenfolge von Beiträgen im News-Feed entscheiden. Insbesondere sei unklar, wie personalisierte gegenüber allgemeinen Inhalten priorisiert würden.
Kein Aufschub für Transparenzvorgaben
Gegen den Beanstandungsbescheid legte Meta Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz: Die gesetzlichen Grundlagen verstoßen aus Sicht des Konzerns gegen Unionsrecht. Die Medienanstalt hatte die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Anordnung angeordnet und von Meta verlangt, die Verstöße gegen den Medienstaatsvertrag kurzfristig zu beheben.
Das Gericht sah nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden formellen oder materiellen Mängel des Bescheids. Die beanstandeten Transparenzverstöße lagen nach seiner Auffassung vor. Allerdings sei die Rechtsfrage, ob die maßgeblichen Vorschriften (§ 93 sowie § 1 Abs. 8 S. 1 MStV) mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sehr komplex – und daher im Eilverfahren nicht abschließend zu klären. Damit seien die Erfolgsaussichten offen und auf eine Interessenabwägung abzustellen. Diese fiel zulasten von Meta aus.
Die Richterinnen und Richter unterstreichen die Bedeutung der Transparenzpflichten für die demokratische Meinungsbildung. Dienste wie Facebook beeinflussten maßgeblich, welche Informationen für die Öffentlichkeit sichtbar würden. Unklare Sortiermechanismen könnten die Vielfalt des Meinungsspektrums einschränken. Der mit der Umsetzung der Transparenzpflichten verbundene Aufwand sei nicht als besonders tiefgreifend oder unverhältnismäßig zu bewerten.
Meta kann gegen den Beschluss Beschwerde zum OVG einlegen.