Zukunft für "Zukunft.": Einzelmandat durfte nicht aberkannt werden

Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung einer Kommunalwahl in Schleswig-Holstein hätten eine Neuwahl durchaus gerechtfertigt. Eine Aberkennung eines Einzelmandats ist aber nicht vorgesehen. Entweder ganz oder gar nicht, meint das VG Schleswig.

Sind bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl nur zwei Wahlberechtigte anwesend, ist die Wahl automatisch nicht mehr geheim. Der Verfahrensfehler kann an sich schwer genug wiegen, um eine Neuwahl zu rechtfertigen. Erklärt die Gemeindevertretung die Wahl aber für gültig, darf sie das Einzelmandat nicht aberkennen – dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage, so das VG Schleswig (Urteil vom 16.07.2025 – 6 A 60/23).

Im März 2023 kam es bei der Mitgliederversammlung eines Regionalverbandes der Partei "Zukunft." zu einem Fehler. Ein Tagesordnungspunkt beinhaltete die Aufstellung der Kommunalwahlkandidaten für die Sylter Gemeinde Wenningstedt-Braderup - dafür waren allerdings nur zwei Wahlberechtigte anwesend. Im Übrigen erfolgte die Wahl zwar durch verdeckte Wahlzettel in einer Urne, nach einem ähnlichen Vorfall in einer anderen Gemeinde wurde die Gemeindewahlleitung jedoch auf den Vorfall aufmerksam. Der Wahlprüfungsausschuss stellte fest, dass für eine geheime Wahlaufstellung mindestens drei Wahlberechtigte anwesend sein müssten. Hier liege nun ein unheilbarer Verfahrensfehler vor, der unter Umständen eine Ungültigkeit der Wahl bzw. eine Neuwahl zur Folge haben könnte. Die Gemeindevertretung erklärte die Wahl daraufhin für gültig und beschloss, dass die Partei "Zukunft." keine Mandate erworben habe.

Gegen diese Aberkennung wandte sich der betroffene Kommunalpolitiker mit seiner Klage vom Dezember 2023. Mit Erfolg.

Es braucht drei für eine geheime Wahl

Die 6. Kammer des VG zog für die Beurteilung § 39 Nr. 2 des schleswig-holsteinischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) heran. Danach sei eine Wahl bei "schweren, relevanten" Fehlern mit Einfluss auf das Wahlergebnis bzw. die Sitzverteilung aus den Listen für ungültig, andernfalls für gültig zu erklären. Das Gesetz spreche insoweit von "Unregelmäßigkeiten", was Verstöße gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze oder zwingende Wahlvorschriften erfasse. Die (nur wahlvorbereitende) Wahlaufstellung liege dabei an einer gewissen "Nahtstelle" zwischen unerheblichen innerparteilichen Satzungs- und bedeutenden Wahlrechtsverstößen.

Die Wahlaufstellung der "Zukunft." habe hier aber gegen den Grundsatz der geheimen Wahl – und damit einen elementaren verfassungsrechtlichen Wahlgrundsatz verstoßen. Für eine geheime Wahl sei es nämlich gerade entscheidend, dass die getroffene Wahlentscheidung im Nachhinein unbekannt bleibe. Erst wenn Wählende sich dessen sicher sein könnten, sei ihre Wahlhandlung wirklich frei. Stimmten hingegen nur zwei Personen ab, so könne mindestens der eine Wahlberechtigte ableiten, welche Entscheidung der andere getroffen habe und umgekehrt.

Entweder Neuwahlen oder nicht

Um auch eine beachtliche Unregelmäßigkeit im Sinne des GKWG zu sein, müsste dieser Fehler grundsätzlich auch nachweislich Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben. Das könne hier allerdings offenbleiben, so die Kammer. Der Gemeinderat habe die Wahl für gültig erklärt – für eine Aberkennung des Mandats bei einer gültigen Wahl fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage.

Selbst wenn man im Beschluss des Gemeinderats lediglich eine Teilungültigkeitserklärung sehen würde (§ 41 GKWG), sei eine Aberkennung als Rechtsfolge nicht vorgesehen. In solchen Fällen habe eine Neuwahl nur in den betroffenen Wahlkreisen stattzufinden. Hier jedoch bestehe das Gemeindegebiet überhaupt nur aus einem Wahlkreis. Der Wahlfehler schlage insofern auf das gesamte Gemeindegebiet durch, sodass neben der Gültigkeitserklärung nur eine entsprechende Neuwahl im gesamten Gebiet möglich gewesen wäre.

VG Schleswig, Urteil vom 16.07.2025 - 6 A 60/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 4. September 2025.

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