Irgendwann ist Schluss: Nach 68 Semestern kein Wohngeld mehr

Wer seit über 34 Jahren studiert, muss sich selbst um seine Miete kümmern. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht.

Das VG Schleswig hat den Anspruch eines Studenten auf Wohngeld verneint. Dieses in Anspruch zu nehmen, sei missbräuchlich, weil der Student sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreibe (VG Schleswig, Urteil vom 13.02.2026 – 15 A 71/23).

Der 1965 geborene Mann studierte seit 1985 Volkswirtschaftslehre. Sein Studium schloss er nach rund 28 Jahren mit einem Diplom ab. Anschließend begann er ein Zweitstudium der Klassischen Philologie, das er im Sommersemester 2023 ohne Abschluss abbrach. Bereits zuvor hatte der Mann über mehrere Jahre Wohngeld erhalten.

Die Behörde lehnte zwei Folgeanträge auf Wohngeld aus dem Jahr 2022 ab, weil der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme (§ 21 Nr. 3 WoGG) vorliege. Dabei stellte die Behörde maßgeblich darauf ab, dass dem Mann als Diplomvolkswirt eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung möglich und zumutbar sei, um seiner Hilfsbedürftigkeit entgegenzuwirken. Außerdem spreche viel dafür, dass der Mann, der sich inzwischen im 68. Hochschulsemester befand, sein Studium nicht zielstrebig verfolge. Vielmehr benötige er das Wohngeld "zur Durchführung eines eher hobbymäßig betriebenen Studiums" und lege es "auf dessen Subventionierung durch staatliche Hilfen" an.

Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Mann vor dem VG Schleswig – jedoch ohne Erfolg.

Langzeitstudent seit 34 Jahren

Das Gericht stellte auf § 21 Nr. 3 WoGG ab, der einen Wohngeldanspruch ausschließt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich ist. Entscheidend sei, ob der Mann seine finanziellen Verhältnisse so gestalten könne, dass er seinen Wohnbedarf in zumutbarer Weise aus eigenen Mitteln decken könnte. Dies ergebe sich auch aus dem in § 2 SGB XII normierten Nachrang der Sozialhilfe.

Ein missbräuchlicher Bezug von Wohngeld liege bei Studierenden vor, wenn sie das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig verfolgen, so das Gericht. In diesem Fall würden auch die Leistungen nach dem BAföG nicht mehr gewährt. Ein Indiz dafür: Die Überschreitung der Regelstudienzeit. Der Diplomvolkswirt hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit über 34 Jahren studiert. Selbst in seinem aktuellen Studium befand sich der Mann im zwölften Fachsemester, obwohl der Studiengang der Klassischen Philologie eigentlich nach nur sieben Semestern mit einem Bachelor of Arts endet. Selbst wenn man ihm aufgrund der Coronapandemie vier Freisemester zustünden, habe er die Regelstudienzeit längst überschritten.

Ausbildungsbiografie: Nicht ernsthaft und zielstrebig

Eine Exmatrikulation sei für die Missbrauchsprüfung hingegen nicht notwendig. Ein Studium könne auch schon vorher als nicht ernsthaft gelten. Die pauschale Angabe des Mannes, das Studium im Sommersemester 2023 beenden zu wollen, reichte der Richterin nicht aus. Es habe an konkreten Angaben zu ausstehenden Leistungen und zum Studienplan gefehlt.

Nach Ansicht des Gerichts liefert die Ausbildungsbiografie des Langzeitstudenten damit deutliche Hinweise auf einen Missbrauch. Die extrem lange Studiendauer im Erststudium, eine anschließende zweijährige Phase ohne Erwerbstätigkeit sowie das zögerliche Vorankommen im Zweitstudium zeigten, dass keine ernsthaften Ausbildungs- oder Erwerbsabsichten bestanden hätten.

Kein Vertrauensschutz, dass Wohngeld weiterfließt

Eine besondere Härte habe der Mann ebenfalls nicht dargelegt. Die frühere Bewilligung hindere die Verwaltung nicht daran, den Bezug künftig als missbräuchlich einzuordnen, wenn sich die Umstände geändert hätten. Ein schützenswertes Vertrauen in die künftige Bewilligung von Wohngeld bestehe daher nicht.

Nichts anderes ergebe sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Es fehle an einer nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen ständigen Verwaltungspraxis. Dafür genüge der pauschale Vortrag des Mannes, einem Bekannten sei bei Vorliegen ähnlicher Voraussetzungen Wohngeld bewilligt worden, nicht.

Ebenso hatte bereits im vergangenen Jahr das VG Mainz im Fall eines 50-Jäh­ri­gen entschieden, der be­reits über die Hälf­te sei­nes Le­bens stu­diert. Auch hier hielten die Richterinnen und Richter das Begehren des Langzeitstudenten für missbräuchlich (Urteil vom 04.09.2025 – 1 K 19/25.MZ).

VG Schleswig, Urteil vom 13.02.2026 - 15 A 71/23

Redaktion beck-aktuell, jss, 18. Februar 2026.

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