Aufstieg in gehobenen Dienst: 25 Jahre braucht es nicht

Eine Beamtin wurde allein deshalb nicht befördert, weil sie noch nicht 25 Jahre im Dienst war. Das sei zu lang, fand das VG Saarlouis und sah hierin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip.

Der Staat darf für einen Laufbahnaufstieg nicht zur Voraussetzung machen, dass jemand bereits ein Vierteljahrhundert in seinen Diensten steht, stellte das VG Saarlouis in einem aktuellen Beschluss klar (Beschluss vom 14.05.2025 – 2 L 687/25).

In dem Verfahren ging es um die Besetzung einer Stelle im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung. Diese sollte im Wege des sogenannten Praxisaufstiegs mit jemandem aus dem mittleren Dienst besetzt werden. Dabei handelte es sich um einen Dienstposten A 9 – A 10. Die Bezahlung bewegt sich hier in Abhängigkeit von den Dienstjahren in einem Bereich von ca. 3.000 - 4.500 Euro brutto im Monat. Für einen solchen Aufstieg sah die entsprechende Norm neben anderen Kriterien eine Dienstzeit von mindestens 25 Berufsjahren vor. Nicht mit eingerechnet wurde dabei die Probezeit. Dies erfüllte eine Bewerberin nicht, obwohl auch sie dem öffentlichen Dienst schon seit 2005 angehörte.  

Auf anderen Feldern war sie nach den gerichtlichen Feststellungen in höchstem Maße qualifiziert. Ihre letzte dienstliche Beurteilung bescheinigte ihr sehr gute Leistungen. Zwar wies auch ihr Mitbewerber entsprechende Leistungen auf und erfüllte zudem das Kriterium der 25-jährigen Dienstzeit. Allerdings war ihre letzte dienstliche Bewertung minimal besser.

Expertise sticht Erfahrung

Die Frau beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die versagte Beförderung und das VG stoppte nun in der Tat vorläufig das Besetzungsverfahren. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die weniger diensterfahrene Kollegin aufgrund ihrer fachlichen Expertise in dem Verfahren der Stellenbesetzung durchgesetzt hätte, so das Gericht. Schließlich sei ihre Bewerbung nur rein formal an der unzureichenden Dienstzeit gescheitert.

Dieses Kriterium sah das Gericht aber als verfassungswidrig an, die Norm hätte demnach bei der Auswahlentscheidung nicht angewandt werden dürfen. Es liege nämlich ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, der den Zugang zu öffentlichen Ämtern allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig mache. Eine an das Dienstalter anknüpfende Wartezeitzeitregelungen sei nur dann mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar, wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers, bzw. der Bewerberin in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden solle, so das VG. Hierfür sei eine 25-jährige Dienstzeit ungeeignet und ihre Bemessung unverhältnismäßig.

Mit ähnlichen Wartezeitregelungen zur dienstlichen Bewährung hatten sich auch schon andere Gerichte befasst, worauf das VG Saarlouis verwies. So hatte das BVerwG in anderem Zusammenhang bereits 12 Jahre als zu lang bemessen angesehen. Ähnlich urteilte das Gericht auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Voraussetzung eines Mindestalters. 

VG Saarlouis, Beschluss vom 14.05.2025 - 2 L 687/25

Redaktion beck-aktuell, sb, 8. April 2026.

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