Das VG Neustadt hat entschieden, dass der Widerruf der Apothekenerlaubnis eines Apothekers aus der Pfalz sofort vollziehbar bleibt (Beschluss vom 12. Februar 2026 – 4 L 142/26.NW). Der Mann hatte mit seinem Eilantrag erreichen wollen, dass er seine Apotheke trotz der behördlichen Entscheidung vorerst weiter betreiben darf.
Die Behörden werfen ihm vor, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verschreibungspflichtige Medikamente an einen Mitbeschuldigten abgegeben zu haben, obwohl er wusste, dass diese im Darknet weiterverkauft werden sollten. Nach Angaben der Ermittler soll es sich unter anderem um Opioide, Benzodiazepine, Psychopharmaka und Narkosemittel gehandelt haben. Die Lieferketten ließen sich in zahlreichen Fällen zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgen. Der Mitbeschuldigte habe zudem angegeben, der Apotheker habe spätestens seit Februar 2024 keine Rezepte mehr verlangt.
Außerdem: Hygieneprobleme
Neben den strafrechtlichen Vorwürfen stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Kontrollen erhebliche hygienische Mängel fest. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt gewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung nicht gewährleistet. Auch Dokumentation und Prüfung der Ausgangsstoffe seien teilweise unzureichend oder nicht nachvollziehbar gewesen.
Der Apotheker machte in seinem Eilantrag geltend, diese Mängel seien inzwischen vollständig behoben. Zudem berief er sich auf seine Berufsfreiheit und verwies auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Kammer sah ihn aufgrund der Verdachtslage und der festgestellten Defizite als unzuverlässig an. Angesichts der möglichen Gefährdung der Allgemeinheit sei der Widerruf voraussichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug gerechtfertigt.
Das Gericht betonte, es lägen "erdrückende Anhaltspunkte" für zahlreiche schwerwiegende Verstöße vor. Diese zeigten, dass der Antragsteller nicht über das Verantwortungsbewusstsein verfüge, das für die Leitung einer Apotheke erforderlich sei. Entscheidend sei die Kombination aus dem Verkauf stark wirksamer und zum Teil missbrauchsanfälliger Medikamente ohne Rezept und den erheblichen Defiziten im Apothekenbetrieb.
Gegen den Beschluss kann der Apotheker innerhalb eines Monats Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz einlegen.


