Ein Elternpaar, dass sich dagegen gewehrt hatte, die gemeinsamen Kinder an einer Schule anzumelden, ist vor dem VG Münster gescheitert. Die Pflicht zur Schulanmeldung sei nicht durch die Anmeldung bei einem Verein erfüllt, welcher die Eltern beim Heimunterricht unterstütze, so das Gericht (Urteil vom 05.01.2026 - 4 K 594/23 u.a.).
Die zuständige Behörde hatte die Eltern zuvor per Ordnungsverfügung aufgefordert, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an welcher diese ihrer Schulpflicht gem. § 34 Abs. 2 NRWSchulG nachkommen könnten. Die Eltern klagten dagegen und argumentierten, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause unterrichten zu wollen und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückzugreifen, der sich als "freies christliches Heimschulwerk" bezeichne. Sie sahen sich durch die Verfügung in ihrem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt. Gefahren für das Wohl ihrer Kinder bestünden nicht. Das Land NRW hielt dem entgegen, die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine anerkannte Ersatz- oder anerkannte Ergänzungsschule handele.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landes an und wies die Klagen ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, § 41 Abs. 1 S. 1 NRWSchulG verpflichte Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule. Diese Pflicht hätten die Eltern nicht durch die Anmeldung bei dem Verein erfüllt. Dieser sei schon keine Schule im Sinne des Schulgesetzes, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführe, sondern den Eltern nur Unterstützung durch fachliche und pädagogische Betreuung des Heimunterrichts anbiete. Weil das Gesetz gem. § 41 Abs. 1 S. 2 NRWSchulG ausdrücklich eine Schulbesuchspflicht vorgebe, sei auch irrelevant, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder anders gesichert werden könne.
Gegen die Entscheidung können die Eltern noch mit der Berufung vorgehen. Hierfür müssen sie aber zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.


