Das VG Münster hat entschieden, dass die Corona-Infektion eines Lehrers nach einer Klassenfahrt im Jahr 2022 keinen Dienstunfall darstellt (Urteil vom 24.02.2026 – 4 K 1748/23). Der Mann hatte argumentiert, er habe sich während der Fahrt nach Berlin angesteckt, da er dort intensiven Kontakten mit Schülerinnen und Schülern ausgesetzt gewesen sei.
Das Gericht stellte klar, dass eine Infektion nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn der genaue Ansteckungsort und -zeitpunkt feststeht. Eine Verwechslung mit anderen möglichen Infektionsquellen müsse ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall sei nicht nachweisbar, dass die Ansteckung tatsächlich während der Klassenfahrt erfolgt sei. Ein größeres Infektionsgeschehen in der Gruppe habe es nicht gegeben.
Nach den Inkubationszeiten sei eine Infektion auf der Reise zwar möglich gewesen, das reiche aber nicht aus. Ebenso denkbar sei eine Ansteckung im privaten Umfeld. Die Beweislast trage der Lehrer. Da er keinen konkreten Kontakt zu einer infizierten Person während der Fahrt benennen konnte, gehe die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten.
Auch eine Anerkennung als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit scheide aus. Der Lehrer sei während der Klassenfahrt keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen, die über das allgemeine Infektionsrisiko in der Bevölkerung hinausgegangen wäre. Die Inzidenzen am Wohn- und Schulort des Lehrers seien zum Zeitpunkt der Reise sogar höher gewesen als in Berlin.


