Einlasskontrolle bei Gericht: Keine Ausnahme für die Strafverteidiger

Gibt es vor dem Zugang zu einem Prozessgebäude Einlasskontrollen, müssen sich auch die Strafverteidiger diesen unterziehen. Das OVG Münster sah, anders als bei Richtern und Staatsanwälten, keinen Grund sie zu verschonen.

Die Eilanträge dreier Strafverteidiger gegen die Anordnung von Einlasskontrollen zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf durch den Gerichtspräsidenten sind erfolglos geblieben. Dies entschied das OVG Münster (Beschluss vom 08.01.2026 - 4 B 1472/25).

Die Hauptverhandlung in dem Staatsschutzverfahren wird vor dem OLG Düsseldorf gegen sechs Personen unter anderem wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen, linksextremistischen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB), des versuchten Mordes ( §§ 211, 22, 23 StGB) sowie der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) geführt. Für das Prozessgebäude, einen Außenstandort des OLG Düsseldorf, ist in einer Dienstanweisung vorgesehen, dass auch Verteidiger, die sich ausgewiesen haben, im Rahmen der Einlasskontrolle auf mitgeführte Gegenstände durchsucht werden.

Per Beschluss hat der Vorsitzende des Staatsschutzsenats eine im Wesentlichen inhaltsgleiche sitzungspolizeiliche Anordnung zur Durchführung solcher Einlasskontrollen erlassen. Daraufhin beantragten die drei Strafverteidiger mit einem Normenkontrolleilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beim OVG Münster, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung zur Durchführung der Einlasskontrolle außer Kraft zu setzen. Der Antrag blieb jedoch erfolglos.

Einlasskontrollen der Verteidiger im Interesse der Sicherheit geboten

Nach Ansicht des OVG Münster sei höchstrichterlich anerkannt, dass eine sitzungspolizeiliche Anordnung aus § 176 Abs. 1 GVG die Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände - auch in Gestalt von Einlasskontrollen - vorsehen kann und dem Vorsitzenden diese sitzungspolizeilichen Befugnisse grundsätzlich auch gegenüber Verteidigern zustehen.

In der Vergangenheit war laut OVG der konkrete Verdacht entstanden, inhaftierten terroristischen Gewalttätern seien mit Hilfe ihrer Verteidiger Waffen und Sprengstoff zugeführt worden. Es erscheine in diesem (Staatsschutz-)Verfahren nicht sachfremd, wenn der Vorsitzende die abstrakte Gefahr von empfindlichen Störungen der Hauptverhandlung durch die Angeklagten sehe, denen immerhin die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und versuchter Mord vorgeworfen werde. Dieser Gefahr dürfe der Vorsitzende mit entsprechenden sitzungspolizeilichen Vorkehrungen entgegenwirken.

Dass durch solche Vorkehrungen auch Verteidiger getroffen werden, die selbst keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die "Ordnung in der Sitzung" gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen, müsse im Interesse der Sicherheit in Kauf genommen werden, so das OVG Münster. Die Einbeziehung von Verteidigern in die Einlasskontrollen verletze diese auch nicht im Verhältnis zu anderen prozessbeteiligten Organen der Rechtspflege in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Von prozessbeteiligten Vertretern des Staates gehe nämlich keine abstrakte Gefahr für die Ordnung in strafgerichtlichen Hauptverhandlungen aus. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar. 

OVG Münster, Beschluss vom 08.01.2026 - 4 B 1472/25

Redaktion beck-aktuell, sst, 9. Januar 2026.

Mehr zum Thema