37 Hunde auf 39 m2: Behörde zieht Notbremse für den Tierschutz

Obwohl ihr das Züchten schon mit 25 Hunden verboten worden war, fand das Landratsamt in der Wohnung einer Frau später 15 neue Welpen vor. Das kostete nicht nur ein Bußgeld, sondern auch einen Großteil des Rudels. Das VG München bestätigt: Sie darf noch vier Tiere behalten.

Ein bayerisches Landratsamt durfte einer Hundebesitzerin die Haltung von insgesamt bis zu 37 Hunden in einer 39 m2 großen Wohnung untersagen. Wegen des Verstoßes gegen ein schon bestehendes Zuchtverbot erklärte das VG München auch ein Zwangsgeld von 4.500 Euro für rechtmäßig (Urteil vom 04.02.2026 – M 23K 24.5683, M 23 K 25.3972).

Im Mai 2024 war dem zuständigen Landratsamt aufgefallen, dass eine Frau in ihrem 39 m2 großen Wohnzimmer 25 Hunde hielt, 10 davon zuchtfähig. Ein Jahr zuvor war ihr das Züchten mit ihren Hunden jedoch schon von der Behörde verboten worden. Die 15 neuen Welpen: Ein knuffiges Zeugnis ihres Verstoßes. 

Sie machte immer weiter

Das Zwangsgeld entsprach dem zuvor angedrohten Betrag von 300 Euro pro rechtswidrig gezüchtetem Tier. Die Frau zahlte zunächst, erhob dann jedoch Klage gegen den Bescheid, da ihr zwei der Würfe nicht zuzurechnen seien. Zwei der Hündinnen seien bereits in gedecktem Zustand zu ihr gelangt. 

Als die Behörde wenige Monate später die Wohnung erneut besichtigte, fanden sich insgesamt 37 Tiere in der Wohnung, darunter 13 erwachsene Hunde und 24 Welpen aus fünf Würfen. Es kursierte auch die Information, dass die Frau einige Wochen zuvor einen zwei Wochen alten Welpen für 3.000 Euro verkauft haben soll. Die Behörde ergänzte den Bußgeldbescheid nun um einen weiteren: Unter Verweis auf das Tierschutzgesetz untersagte sie der Frau, überhaupt mehr als vier Hunde zu halten. Die 24 Welpen solle sie zeitnah an eine Tierherberge geben, drei Hündinnen und einen Rüden dürfe sie behalten. Auch hiergegen klagte die Dame wegen einer vermeintlich illegalen Begehung ihrer Wohnung und einem daraus folgenden Beweisverwertungsverbot. Das VG München wies nun beide Anträge gemeinsam ab. 

Würfe waren zurechenbar

Dass die Würfe der Frau nicht zurechenbar gewesen sein sollen, überzeugte das VG München nicht. Nach einer Verwaltungsvorschrift sei in der Regel schon von einer Züchtung auszugehen, wenn drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gemeinsam gehalten oder wenn drei oder mehr Würfe pro Jahr abgesetzt würden, erklärte das Gericht. 

Auch das begrenzte Haltungsverbot sowie die Anordnung zur Abgabe an eine Tierherberge seien rechtmäßig ergangen. Nach dem TierSchG liege die absolute Untergrenze für eine hundgerechte Haltungsfläche bei 12 m2 pro Hündin mit Wurf sowie 3 m2 pro ausgewachsenem Hund. Schon die Bildaufnahmen von den Begehungen hätten die tierschutzwidrigen Bedingungen in der Wohnung dargelegt. 

Vor-Ort-Kontrolle lieferte verwertbare Beweise

Das VG sah zudem keinen Verstoß darin, dass die Behörden-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in der Wohnung der Frau gewesen waren. So sei zwischen Besichtigungen (sogenannter Nachschau) und behördlichen Durchsuchungen zu unterscheiden. Bei Besichtigungen trete die Behörde ein, um unmittelbar wahrnehmbare Umstände zu erkunden. Erst wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zweckgerichtet nach etwas Verborgenem suchten, das der oder die Betroffene nicht offenlegen wolle, werde die Grenze zu einer Durchsuchung überschritten. Hier also dann, wenn nach versteckten Tieren, Unterlagen oder sonstigen Gegenständen geforscht worden wäre. An der Größe der Wohnung, dem Geruch und den Verschmutzungen hätten sich die tierschutzrechtlichen Verstöße hier allerdings bereits auf Anhieb gezeigt. 

Auch wenn sich die Behörden-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter – wie die Hundehalterin aus Sicht des VG zweifelhaft behauptete – unter Hinweis auf eine vermeintliche Gefahr im Verzug Zutritt verschafft hätten, ändere das nichts an der Verwertbarkeit der Erkenntnisse, stellte das Gericht klar. Das verwaltungsrechtliche Gefahrenabwehrrecht kenne kein Beweisverwertungsverbot, da es nicht um die Sanktionierung von schuldhaftem Verhalten, sondern um die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehe. So könnte man selbst aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde nicht direkt auf eine Unverwertbarkeit der angefertigten Fotos schließen.

Vor diesem Hintergrund seien sowohl das Zuchtverbot als auch das anschließende Bußgeld, das Haltungsverbot und die Übereignungsanordnung verhältnismäßig gewesen. Das Gericht stellte heraus, dass hier nicht die gesamte Hundehaltung verboten worden, sondern auf ein Maximum von vier Tieren beschränkt worden sei. Insgesamt gehe es vorrangig darum, eine weitere Zucht zum Schutze des Tierwohls zu verhindern. 

VG München, Urteil vom 04.02.2026 - M 23K 24.5683

Redaktion beck-aktuell, tbh, 7. April 2026.

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