VG München: Einigung im Streit um Frauenparkplätze in Eichstätt

Der Streit um die Zulässigkeit von Frauenparkplätzen in Eichstätt ist beendet. Das Verwaltungsgericht München hat das Verfahren unanfechtbar eingestellt, nachdem die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 geeinigt hatten. Nach der getroffenen Vereinbarung soll die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt der bisherigen Verkehrsschilder solche Schilder montieren, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen (Az.: M 23 K 18.335). Nicht mehr entscheiden muss das VG nun, ob Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind oder hierdurch Männer und Frauen zu Unrecht ungleich behandelt werden.

Männer durch Frauenparkplätze benachteiligt?

Der Kläger wandte sich gegen Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride "Parkplatz Altstadt" der beklagten Stadt Eichstätt. Diese hatte die Frauenparkplätze beschildert, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden war. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Beklagte die Beschilderung "Parkplatz nur für Frauen". Der Kläger wendet gegen die Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem diskriminiere die Beschilderung Frauen. Die Beklagte schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.

Beschilderung aufgrund StVO unzulässig 

Obwohl kein Urteil zu sprechen war, hat der Vorsitzende Richter nach Angaben des VG in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Beschilderung unzulässig sei, auch wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Eine solche Beschilderung sei dennoch auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser et cetera) – nicht zulässig, da die StVO die Beschilderung eines ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes nicht kenne. Nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen dürften verwendet werden. Dies gelte auch, wenn die Behörde – wie hier – der Beschilderung selbst keinen verbindlichen Charakter beimesse, sondern sie als reine Empfehlung und Frage der Höflichkeit verstanden wissen möchte. Denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung erwecke den Anschein, die gekennzeichneten Parkflächen dürften ausschließlich von Frauen genutzt werden.

VG München - M 23 K 18.335

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2019.