Stadt Eisenach machte Nichtnutzung des Worts "Faschist“ zur Auflage für Gegendemonstration
Hintergrund ist ein sogenanntes Familienfest der AfD am 26.09.2019 in Eisenach und eine Gegendemonstration, die im Vorfeld unter dem Titel "Protest gegen die rassistische AfD insbesondere gegen den Faschisten Höcke" angemeldet wurde. Die Stadt Eisenach stellte für den Gegenprotest die Auflage, dass die Bezeichnung Faschist während der Versammlung untersagt wird. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Bezeichnung als Beleidigung strafrechtlich relevant sei.
Gegendemonstranten obsiegen mit Eilantrag
Dagegen wehrten sich die Gegendemonstranten gerichtlich und beriefen sich in dem Eilverfahren auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit. In der ausführlichen Begründung ihres Antrags zitieren sie Äußerungen Höckes und führen auch Einschätzungen von Sozialwissenschaftlern und Historikern an. Das Gericht folgte der Argumentation der Gegendemonstranten, die ausreichend glaubhaft gemacht hätten, dass "ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht", wie es in dem Beschluss heißt.
Persönlichkeitsbeeinträchtigung versus Meinungsfreiheit
Das Verwaltungsgericht musste bei dieser Einzelfallentscheidung zwischen der "Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot“ abwägen. Laut Beschluss der Richter gehe es in dem Fall um eine "die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage hinsichtlich eines an prominenter Stelle agierenden Politikers“. Damit stehe die "Auseinandersetzung in der Sache“ und nicht die "Diffamierung der Person im Vordergrund“.
AfD: "Schande für einen Rechtsstaat“
Die Thüringer AfD reagierte empört auf die Entscheidung, gegen die die Prozessbeteiligten noch Rechtsmittel einlegen können. "Das Urteil ist eine Schande für einen Rechtsstaat“, erklärte Stefan Möller, neben Höcke einer der beiden Landessprecher der Thüringer AfD gegenüber der Presse. Es zeige eine Tendenz von Gerichten, "den Schutz der Persönlichkeit von Politikern selbst bei schwer ehrabschneidenden Anfeindungen geringzuschätzen“, so Möller weiter.