VG Mainz: Fahrerlaubnis darf wegen Epilepsie entzogen werden

Kann ein an Epilepsie erkrankter Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht darlegen, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 22.11.2019 (Az.: 3 L 1067/19.MZ).

Fahrerlaubnis mangels Darlegung der Anfallsfreiheit entzogen

Dem Antragsteller, der nach einer epilepsiechirurgischen Operation zunächst anfallsfrei war, wurde die Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem er in anderem Zusammenhang gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu erleiden, forderte der Antragsgegner ihn zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Epileptiker wehrt sich mit Eilantrag

Mit einem gerichtlichen Eilantrag legte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere.

VG: Risiko von Anfallswiederholungen muss ausgeschlossen sein

Das VG lehnte den Eilantrag ab. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend und ohne Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise. Nach der einschlägigen Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung könne bei einer Epilepsie eine Eignung hinsichtlich der Führerscheinklassen für Pkw und Krafträder nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallswiederholungen bestehe, zum Beispiel der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei.

Einjähriger anfallsfreier Zeitraum nicht ausreichend dargelegt

Beim Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden, so das VG weiter. Die bekannt gewordenen ärztlichen Stellungnahmen enthielten widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit; aussagekräftige ärztliche Begleiterkenntnisse zum Krankheitsverlauf lägen nicht vor. Deshalb habe auch das schließlich doch noch eingereichte Facharztgutachten dem Antragsteller die Kraftfahreignung abgesprochen. 

VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2019 - 3 L 1067/19

Redaktion beck-aktuell, 28. November 2019.